LGBL_TI_19980220_18•27. Landesbeamtengesetz-Novelle
LGBL_TI_19980220_1827. Landesbeamtengesetz-NovelleGazette20.02.1998
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Landesbeamtengesetz 1994 geändert wird (27. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/1996, wird wie folgt geändert:
Landesverfassungsbestimmungen;
"§ 6
von Mandataren
(1) Soweit im § 7 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen. Der in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub des Beamten ist in dem Ausmaß zu kürzen, das der tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstfreistellung im Durchrechnungszeitraum entspricht.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
§ 7
Außerdienststellung von Funktionären
Der Beamte, der
§ 8
(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 6 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Die Kürzung hat in diesem Fall mindestens im Ausmaß von 25 v. H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 6 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 6 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v. H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(5) Der Beamte kann die Nichtvollanrechnung von Zeiten der Dienstfreistellung nach § 6 Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges dadurch ausschließen, daß er sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden pensionsbeitragspflichtigen Bezügen verpflichtet.
(6) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 6 Abs. 3 oder § 7 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen. Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen.
(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat, im Landtag oder in der Landeshauptstadt Innsbruck nach § 6 Abs. 1 unter anteiliger Kürzung der Bezüge nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, umfaßt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die hiefür maßgebenden Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt. Der Beamte hat jedoch einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu nach Abs. 5 verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge nach Abs. 4 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte nach § 6 Abs. 3 oder § 7 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu nach Abs. 6 verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge nach Abs. 4 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte."
"(2) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen dem Beamten die zur Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit nach Abs. 1 gewährt wurde, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Bezugskürzung nach Abs. 1 entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während dieses Zeitraumes tatsächlich gebühren."
"§ 9
(1) Dem Beamten, der Bürgermeister - ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck - ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.
(2) § 6 Abs. 2 vierter Satz und § 8 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte."
"§ 10
Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Schilling:
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- E D C B A
stufe I. Dienstklasse
1 12444 13050 13659 - -
2 12613 13324 14023 - -
3 12780 13598 14386 - -
4 12946 13872 14753 - -
5 13111 14146 15117 - -
II. Dienstklasse
1 13279 14417 15483 15483 -
2 13447 14692 15845 15937 -
3 13614 14964 16210 16393 -
4 13780 15239 16573 16847 -
5 13859 15392 16718 - -
6 13904 15452 16829 - -
III. Dienstklasse
1 13949 15511 16883 17306 19626
2 14116 15785 16939 17793 -
3 14283 16058 17306 18296 -
4 14448 16330 17696 18792 -
5 14617 16604 - - -
6 14783 16880 - - -
7 14952 17153 - - -
8 15117 - - - -
9 15285 - - - -
Dienstklasse
IV V VI VII VIII IX
1 17599 22961 28038 34139 46060 65585
2 18390 23804 28884 35247 48490 69253
3 18725 24653 29725 36349 50919 72917
4 19573 25494 30833 38777 54586 76588
5 20418 26342 31938 41205 58249 80255
6 21263 27189 33038 43636 61915 83919
7 22110 28038 34139 46060 65585 -
8 22961 28884 35247 48490 69253 -
9 23804 29725 36349 50919 - -
§ 11
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Der Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Schilling:
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5
stufe I. Dienstklasse
1 13659 13356 13050 12747 12444
2 14023 13659 13324 12962 12613
3 14386 13963 13598 13173 12780
4 14753 14267 13872 13385 12946
5 15117 14572 14146 13598 13111
II. Dienstklasse
1 15483 14875 14417 13810 13279
2 15845 15176 14692 14023 13447
3 16210 15483 14964 14237 13614
4 16573 15785 15239 14448 13780
5 16718 15927 15392 14519 13859
6 16829 16008 15452 14588 13904
III. Dienstklasse
1 16939 16089 15511 14661 13949
2 17306 16393 15785 14875 14116
3 17696 16698 16058 15087 14283
4 18093 17002 16330 15300 14448
5 18504 17306 16604 15511 14617
6 18918 17629 16880 15726 14783
7 19333 17960 17153 15937 14952
8 20115 18325 17434 16150 15117
9 20530 18981 18214 16364 15285
Artikel II
Die 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1996 wird wie folgt geändert:
Artikel III
(1) § 75 BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung ist auf Karenzurlaube, die nach dieser Bestimmung gewährt worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die am 28. Februar 1998 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf Berufungen gegen Bescheide von Disziplinarbehörden, die bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 erlassen worden sind, ist § 105 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Für ein Kind, für das nur deswegen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 übersteigen, gebührt dem Beamten auf Antrag die Kinderzulage abweichend vom § 4 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bis zum Ablauf des 31. August 1998 auch dann, wenn die Einkünfte des Kindes oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von S 5.098.- nicht übersteigen.
Artikel IV
(1) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, sind die §§ 6 bis 9 in der Fassung des Art. I Z. 13 bis 17 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist Art. III Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit § 16 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf die für Beamte geltenden Regelungen über die Kinderzulage verweist, ist Art. II Z. 1a und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 1998 nicht anzuwenden.
(4) In der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 28. Februar 1998 ist Art. V Z. 10, 11, 15 und 18 bis 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, nicht anzuwenden.
(5) Auf Karenzurlaube von Landesbediensteten, die nicht Beamte sind, ist Art. V Z. 18 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 nicht anzuwenden, wenn der Karenzurlaub nach § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der für Bundesbedienstete bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt wurde.
(6) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 nicht anzuwenden.
(7) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist Art. V Z. 21, 29 und 35 bis 37 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 nicht anzuwenden.
(8) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist § 27c Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
Artikel V
Das Gesetz über eine Einmalzahlung an die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in den Jahren 1996 und 1997, LGBl. Nr. 29/1996, wird aufgehoben.
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 2, soweit damit § 2 lit. a Z. 1 sublit. aa in Geltung gesetzt wird, und soweit in den Abs. 2 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Art. II Z. 7 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) Art. II Z. 5 und 6 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(4) Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. c Z. 25 der Art. II Z. 2a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. c Z. 27 der Art. II Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(6) Art. I Z. 2, soweit damit im § 2 lit. a Z. 15 der Art. 5 Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und im § 2 lit. a Z. 16 der Art. I Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 für Landesbeamte in Geltung gesetzt werden, Art. I Z. 9, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 der Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und der Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt werden, Art. I Z. 12, soweit damit im § 2 lit. g der Art. IV Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 13 bis 16 sowie Art. IV Abs. 1, soweit darin die §§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z. 13 bis 16 für Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt werden, und 6 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(7) Art. IV Abs. 3 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(8) Art. IV Abs. 7, soweit damit der Art. V Z. 37 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, für nicht anwendbar erklärt wird, tritt mit 15. Februar 1997 in Kraft.
(9) Art. I Z. 9, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 der Art. III Z. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 vom Geltungsbereich für Landesbeamte ausgenommen wird, Art. I Z. 20, Art. IV Abs. 4 und 5 sowie Abs. 7, soweit damit der Art. V Z. 21, 29, 35 und 36 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, für nicht anwendbar erklärt wird, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) Art. I Z. 18 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) Art. I Z. 17 sowie Art. IV Abs. 1, soweit darin § 9 des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z. 17 für Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. April 1998 in Kraft.
(12) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 2, soweit damit
§ 2 lit. a sublit. aa in Geltung gesetzt wird, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) Art. I Z. 1 sowie 2, soweit damit § 2 lit. a Z. 1 sublit. bb bis ee und Z. 2 bis 14 in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. c Z. 26 der Art. 6 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 10, 11 sowie 12, soweit damit im § 2 lit. g der Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 19, 21, 22 und 23 sowie Art. II Z. 1 bis 4 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(14) Art. I Z. 14, 15 und 16 sowie Art. IV Abs. 1, soweit darin § 9 des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z. 14, 15 und 16 auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, Anwendung findet, treten mit dem Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft."
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