Verordnung der Landesregierung vom 27. Jänner 1998, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 51/1997, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundstück Nr. 2883 und der dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 2882 KG Rum von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.