Verordnung der Landesregierung vom 5. Mai 1998 über die Gewährung einer Personalzulage an Gemeindebedienstete
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1998, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/1998, wird verordnet:
§ 1
Personalzulage
(1) Dem Beamten, mit Ausnahme des Beamten der
Entlohnungsgruppe Ki, wird eine ruhegenußfähige besondere Zulage zum Gehalt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt
(2) Die Personalzulage ist so zu berechnen, daß Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schilling aufzurunden sind.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.