Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Juni 1998 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Tourismusorten (Tourismusorte-Öffnungszeitenverordnung Sommer 1998)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
An den Samstagen in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis einschließlich 30. September 1998 dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.