LGBL_TI_19980714_69•Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz
LGBL_TI_19980714_69Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach dem Stadtkern- und OrtsbildschutzgesetzGazette14.07.1998
Verordnung der Landesregierung vom 9. Juni 1998 über die Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz
Auf Grund des § 23 Abs. 7 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 61/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1988 wird verordnet:
§ 1
Höhe der Vergütung
(1) Den Mitgliedern des Sachverständigenbeirates, die an einer Sitzung oder einem Augenschein teilnehmen oder einen Augenschein im Auftrag des Sachverständigenbeirates durchführen, gebührt eine Vergütung für Mühewaltung.
(2) Die Höhe der Vergütung für die Teilnahme an einer Sitzung beträgt für den Vorsitzenden 720,- Schilling und für die übrigen Mitglieder 360,- Schilling. Dem auf Vorschlag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg bestellten Mitglied gebührt unabhängig von der Dauer der Sitzung eine Vergütung in der Höhe eines in der jeweiligen Gebührenordnung für Architekten als Zeitgrundgebühr festgelegten Stundensatzes ohne Aufschläge und Nebenkosten.
(3) Die Höhe der Vergütung für die Teilnahme an einem Augenschein oder die Durchführung eines Augenscheines im Auftrag des Sachverständigenbeirates beträgt 150,- Schilling für jede angefangene Stunde.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Ersatzmitglieder, die in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
§ 2
Auszahlung
(1) Der Anspruch auf Vergütung besteht bei den ständigen Mitgliedern gegenüber dem Land Tirol und bei den nichtständigen Mitgliedern gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
(2) Die Vergütung ist spätestens bis zum Ende jeden Jahres von Amts wegen an die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder auszuzahlen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 14/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/1983 außer Kraft.
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