Gesetz vom 1. Juli 1998, mit dem das Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol, LGBl. Nr. 7/1931, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 48/1957 und 57/1976 wird wie folgt geändert:
- § 1 hat zu lauten:
"§ 1
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichem Besitz wird die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene für den Unterhalt einer Familie hinreichenden landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen worden sind und vom Eigentümer selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. Durch die Weitergabe unter Ehegatten wird die Übertragung nicht unterbrochen, sofern sie in weiterer Folge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad in der Familie des übertragenden Teiles erfolgt. Die Eintragung des Besitzes in die Höfeabteilung des Grundbuches bildet kein Erfordernis."
- § 6 hat zu lauten:
"§ 6
Wer die Bezeichnung "Erbhof" unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling zu bestrafen. Im Straferkenntnis kann die Verpflichtung zur Entfernung einer zu Unrecht erfolgten äußeren Bezeichnung als "Erbhof" ausgesprochen werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.