Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Juni 1998, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/1998 wird wie folgt geändert:
- Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Ic zu lauten: "Fachliche Angelegenheiten der örtlichen und der überörtlichen Raumordnung einschließlich der Grundlagenarbeiten;
Tiroler Raumordnungs-Informationssystem TIRIS, soweit es nicht in den Aufgabenbereich anderer Abteilungen fällt;
Grundsatzfragen der Regionalpolitik, Erstellung und Koordination der Durchführung regionalwirtschaftlicher Programme einschließlich der EU-Regionalpolitik, unbeschadet der Aufgaben anderer Abteilungen auf diesem Gebiet, Koordinationsstelle für Einrichtungen des Regionalmanagements; Koordination und Kanzleigeschäfte der Raumordnungsorgane (Geschäftsstelle);
Statistik und Volkszählungswesen."
Strahlenschutz in gewerblichen Betrieben;
Artikel II