LGBL_TI_19981012_90•Planunterlagenverordnung 1998
LGBL_TI_19981012_90Planunterlagenverordnung 1998Gazette12.10.1998
Verordnung der Landesregierung vom 15. September 1998 über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen und Bauanzeigen (Planunterlagenverordnung 1998)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:
Inhalt der Planunterlagen für
bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 1
Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind.
Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
§ 2
Änderungen von Gebäuden
(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:
(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.
(4) Die Schnitte haben zu enthalten:
(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind.
Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis h sind nur insoweit erforderlich, als das Bauvorhaben darauf von Einfluss ist.
§ 3
Planunterlagen für die Errichtung und
die Änderung sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
(3) Die Ansichten haben zu enthalten:
(4) Die Schnitte haben zu enthalten:
(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind.
Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
§ 4
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen haben zu enthalten:
(2) Die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 45 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:
(3) Die der Anzeige über die Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung auf Grund des § 47 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:
Form der Planunterlagen
§ 5
(1) Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.
(2) Die Pläne müssen das Format 185 mm x 297 mm oder ein Mehrfaches davon aufweisen und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(3) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
(4) Als Maßstäbe sind zu wählen:
(5) Farbig darzustellen sind:
§ 6
Für die Form der einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 4 Abs. 1 anzuschließenden Planunterlagen und der im § 4 Abs. 2 und 3 näher geregelten Planunterlagen gilt § 5 sinngemäß. Die entsprechenden Formerfordernisse müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
Schlussbestimmung
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Planunterlagenverordnung, LGBl. Nr. 8/1976, außer Kraft.
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