Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 1998, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1997 und 21/1998 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/1996, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 972/3, 972/4, 972/8, 972/9, 972/11, 972/12, 972/15, 973, 974, 981, 1005/1, 1015, 1016/1, 1070/1, 1078/1 und 1083 KG Straß von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Ic des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.