LGBL_TI_19981015_94•Gewährung einer besonderen Zulage und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete
LGBL_TI_19981015_94Gewährung einer besonderen Zulage und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an LandesbediensteteGazette15.10.1998
Verordnung der Landesregierung vom 6. Oktober 1998 über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete
Auf Grund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr.
65, und des § 6 des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 84/1998, wird verordnet:
§ 1
Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt
(1) Den Landesbeamten und den Vertragsbediensteten des Landes (Landesbedienstete) wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt
(2) Die Personalzulage ist so zu berechnen, dass Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen, Beträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schilling aufzurunden sind.
§ 2
Einmalige jährliche Sonderzahlung
(1) Den Landesbediensteten wird eine einmalige jährliche
Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewährt. Das Weihnachtsgeld
beträgt
a) für Alleinverdiener im Sinne der einkommensteuer-rechtlichen
Vorschriften S 1.900,-,
b) für Nichtalleinverdiener im Sinne der einkommensteuer-
rechtlichen Vorschriften S 1.000,-,
c) für Kinder, für die die Kinderzulage gebührt,
für das erste Kind S 1.600,-,
für das zweite Kind S 2.000,-,
für jedes weitere Kind S 2.700,-.
(2) Das Weihnachtsgeld gebührt, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt hat. Das Weihnachtsgeld gebührt auch, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 bzw. nach § 2 lit. b des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes wegen der Ableistung eines Präsenzdienstes nur Anspruch auf einen Teil des Monatsbezuges bzw. des Monatsentgeltes hat. Landesbedienstete, die aus anderen als den vorhin genannten Gründen nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte haben, erhalten den entsprechenden Teil des Weihnachtsgeldes. Dabei gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt besteht, 1/360 des Weihnachtsgeldes.
(3) Das Weihnachtsgeld gebührt unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und von Unterhaltsbeiträgen. Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung tritt an die Stelle des im Abs. 2 genannten Bezuges der jeweilige pensionsrechtliche Anspruch.
(4) Das Weihnachtsgeld ist mit dem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bzw. mit dem im Abs. 3 genannten pensionsrechtlichen Anspruch für den Monat Dezember auszuzahlen.
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Sonderzulagen an Landesbeamte, LGBl. Nr. 75/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 32/1986, 42/1992 und 72/1996 außer Kraft.
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