Naturalwohnungen; Änderung
Verordnung der Landesregierung vom 6. Oktober 1998, mit der die Verordnung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und, soweit sich der Geltungsbereich der Verordnung auf Vertragsbedienstete des Landes bezieht, § 2 lit. a Z. 1 sublit. aa des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 84/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 40/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/1991 wird wie folgt geändert:
"(1) Diese Verordnung gilt für Dienst- und Naturalwohnungen, die Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes (Landesbedienstete) im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen werden oder deren Benützung Landesbeamten des Ruhestandes oder deren Hinterbliebenen gestattet wird."
"(1) Mit der Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung ist dem Landesbediensteten die Wohnungsvergütung vorzuschreiben."
Artikel II