Verordnung der Landesregierung vom 6. Oktober 1998 über die Festsetzung des von Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Auf Grund des § 2 lit. c Z. 1 sublit. bb des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in Verbindung mit, soweit sich der Geltungsbereich der Verordnung auf Vertragsbedienstete des Landes bezieht, § 2 lit. a Z. 1 sublit. aa des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 84/1998, wird verordnet:
§ 1
Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbeamte bzw. Vertragsbedienstete des Landes selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit dem billigsten für das innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden Fahrtarif, umgerechnet auf einen Kalendermonat, festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 41/1997, außer Kraft.