Gesetz vom 8. Oktober 1998, mit dem das Tiroler Rehabilitationsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/1998, wird wie folgt geändert:
"(4) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 28 des EWR-Abkommens oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens in Tirol aufhalten, sowie deren Familienangehörige. In sozialen Härtefällen kann die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a nachgesehen werden, wenn der Behinderte
"(4) Die Kostenbeitragspflicht des Behinderten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über."