LGBL_TI_19981215_111•Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
LGBL_TI_19981215_111Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998Gazette15.12.1998
Gesetz vom 8. Oktober 1998, mit dem eine Feuerpolizeiordnung für Tirol erlassen wird (Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
§ 2
Feuerpolizeiliche Aufsicht
(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
§ 3
Feuerwehrzonen, sonstige Anordnungen
(1) Die Behörde hat im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen dem dazu Berechtigten
(2) Der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Feuerwehrzonen nach Abs. 1 lit. a nach der Bauvollendung dauerhaft und deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen und Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte nach Abs. 1 lit. c in stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte im Sinne des Abs. 1 lit. c erlassen. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden. Weiters können unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der verzögerten Alarmauslösung bei selbsttätigen Brandmeldeanlagen erlassen werden.
(4) Sind technische Richtlinien, die nach Abs. 3 zweiter Satz für verbindlich erklärt werden, nicht allgemein kundgemacht, so hat die Landesregierung diese für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies durch Kundmachung im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach § 20 Abs. 1 oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.
(6) Im übrigen hat die Behörde zur Abwehr von Gefahren, die im Falle eines Brandes auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse (wie bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen) Menschen oder in größerem Umfang Sachen in erhöhtem Ausmaß bedrohen, mit Bescheid oder durch Verordnung Maßnahmen zur Verbesserung der Brandsicherheit und zur Erleichterung der Brandbekämpfung und der Durchführung von Rettungsarbeiten anzuordnen, wenn diesen Interessen nicht durch andere Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
§ 4
Allgemeine Verbote
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen:
(2) Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Abs. 1 eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. § 3 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 5
Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen
(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, dass die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und dass Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden.
(2) Sachen, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70 Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
§ 6
Brandsicherheitswache für Veranstaltungen
(1) Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.
(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.
(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
§ 7
Brandschutz für besondere Betriebe und bauliche Anlagen
(1) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben, die besonders brandgefährdet sind oder die sich an einem brandgefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin befindlichen Personen besonders gefährdet ist (wie Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, große Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tunnelanlagen und dergleichen), oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid
aufzutragen.
(2) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.
(3) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.
(4) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 1 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist.
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen
und anderen Anlagen
§ 8
Rauchfangkehrer
(1) Jede Gemeinde hat außer im Falle des Abs. 3 einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (§ 106 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.
(2) Die Beauftragung von Rauchfangkehrern nach Abs. 1 obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.
(3) In Kehrgebieten mit nur einem Rauchfangkehrer obliegt diesem die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
(4) Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Abs. 1, 2 und 3 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.
(5) Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz einem anderen als dem von der Gemeinde nach Abs. 1 beauftragten Rauchfangkehrer zu übertragen. Dieser Rauchfangkehrer gilt für die Dauer der Übertragung hinsichtlich der reinigungspflichtigen Anlage anstelle des von der Gemeinde jeweils beauftragten Rauchfangkehrers als mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragt. Der vom Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten beauftragte Rauchfangkehrer hat den Beginn und das Ende der Übertragung unverzüglich der Gemeinde und dem von ihr beauftragten Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.
(6) Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung an einen Pächter übertragen, so obliegt diesem für die Dauer des Pachtverhältnisses die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz. Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung eingestellt oder lässt er sie ruhen, so obliegt dem nach § 105 erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 berufenen Rauchfangkehrer die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
(7) Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 1 sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören.
(8) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
(9) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 1 endet
(10) Im Falle des Abs. 9 lit. b gelten die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen.
§ 9
Reinigungspflichtige Anlagen
(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
(2) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
(3) Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
(4) Die Aufstellung von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Reinigungs- und Überprüfungsfristen
(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer in folgender Häufigkeit zu reinigen, soweit in den Abs. 2, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist:
alle übrigen Feuerungsanlagen.
(2) In Betrieb stehende Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von höchstens 15 kW, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten alle zwei Monate zu reinigen oder reinigen zu lassen sowie einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.
(3) Die im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Anlagen sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten nach Bedarf zu reinigen oder reinigen zu lassen.
(4) Feuerstätten in Betrieben, in denen ein geprüfter Dampfkesselwärter hauptberuflich beschäftigt ist, dürfen auch von diesem gereinigt werden. Diese Feuerstätten sind jedoch einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.
(5) Die Behörde hat die Fristen für die Reinigung von Feuerungsanlagen gegenüber den auf Grund der im Abs. 1 festgelegten Häufigkeiten im Jahresdurchschnitt sich ergebenden Fristen mit schriftlichem Bescheid zu verkürzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Die Behörde hat für die Reinigung von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 lit. b Z. 3 auf Antrag des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid eine mehr als sechsmonatige, höchstens jedoch einjährige Frist festzulegen, wenn ein möglichst durchgehender Betrieb der Feuerungsanlage aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Die mit Bescheid festgelegten Fristen dürfen nicht wesentlich unter- oder überschritten werden. Vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Absatz sind ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten gerichtlichen feuerpolizeilichen Sachverständigen und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Rechtskräftig festgelegte Fristen sind dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
(6) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 6 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1, 2 oder 5 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
§ 11
Durchführung der Reinigung und Überprüfung
(1) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Reinigung oder Überprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Reinigung bzw. Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(2) Der Eigentümer der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Reinigung bzw. Überprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Reinigung bzw. Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Reinigungsarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
§ 12
Mechanische und chemische Reinigung und Ausbrennen
(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauchfänge und Abluftleitungen, die durch Kehren nicht mehr gereinigt werden können, mechanisch oder chemisch zu reinigen oder auszubrennen, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn eine mechanische oder chemische Reinigung nicht möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.
(2) Die mechanische und die chemische Reinigung sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Abluftleitungen dürfen nur durch Personen erfolgen, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befähigt sind.
(3) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der mechanischen oder chemischen Reinigung oder des Ausbrennens dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den Zeitpunkt des Ausbrennens überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.
(4) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfang bzw. die Abluftleitung, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.
§ 13
Hauptüberprüfung
(1) Der Rauchfangkehrer hat alle zwei Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und hiebei festgestellte Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung). Die Hauptüberprüfung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befähigt ist.
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.
§ 14
Selbstkehrrecht
(1) Die Behörde kann
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.
§ 15
Kehrbuch
(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer oder die mit den Reinigungsarbeiten betraute Person den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.
Feuerbeschau
§ 16
Umfang der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau ist, soweit sich auf Grund einer Verordnung nach Abs. 2 nichts anderes ergibt,
(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes kürzere als die im Abs. 1 bestimmten Fristen festzusetzen, soweit dies auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 lit. a eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten gerichtlichen feuerpolizeilichen Sachverständigen einzuholen.
(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
§ 17
Organisation der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 lit. a genannten Gebäuden sind beizuziehen:
(3) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 lit. b genannten Gebäuden ist der Orts-Feuerwehrkommandant, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr, oder ein von diesen beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
(4) Im Rahmen der Feuerbeschau ist eine Hauptüberprüfung (§ 13) durchzuführen. Die Behörde hat spätestens bis zum 30. November jeden Jahres dem Rauchfangkehrer die Gebäude bekannt zu geben, in denen im darauf folgenden Jahr die Feuerbeschau durchgeführt werden wird. Weiters hat die Behörde den Zeitpunkt der Feuerbeschau dem Rauchfangkehrer rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vorher, mitzuteilen.
(5) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, c und d zur Verfügung zu stellen.
(6) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.
§ 18
Durchführung der Feuerbeschau
(1) Die Behörde hat die Anberaumung der Feuerbeschau rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Behörde kann den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.
(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.
(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.
Beseitigung brandgefährlicher Zustände
§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 20
Zusätzliche Maßnahmen
(1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 26 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 1998 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
§ 21
Löschwasser- und Löschmittelversorgung
(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.
§ 22
Löschfahrzeuge, Lösch- und Rettungsgeräte, Gerätehäuser
(1) Die Gemeinde hat die für Löscheinsätze auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuschaffen und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(2) Weiters hat die Gemeinde die zur Unterbringung der Löschfahrzeuge sowie der Lösch- und Rettungsgeräte erforderlichen Gerätehäuser zu errichten und zu erhalten. Die Gerätehäuser müssen den zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der darin untergebrachten Fahrzeuge und Geräte notwendigen technischen Anforderungen entsprechen. Die Gerätehäuser sind an möglichst zentraler Stelle innerhalb des ihnen zugeordneten Einsatzbereiches und weiters so zu situieren, dass die im Einsatzfall hauptsächlich befahrenen Verkehrswege möglichst rasch erreicht werden können. Sie müssen über eine Ausfahrt verfügen, die ein rasches und sicheres Ausrücken ermöglicht. Im Bereich der Gerätehäuser muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, dass die darin untergebrachten Löschfahrzeuge ohne Verkehrsbehinderung abgestellt werden können.
(3) Die Gemeinde hat vor der Anschaffung von Löschfahrzeugen sowie von Lösch- und Rettungsgeräten und vor dem Bau von Gerätehäusern eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.
§ 23
Schaffung von Alarmeinrichtungen, Alarmzeichen
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen Alarmeinrichtungen zu schaffen und jederzeit einsatzbereit zu halten. Die Alarmeinrichtungen sind so auszustatten, dass die Alarmierung der Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und über Alarmzentralen entsprechend der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems, LGBl. Nr. 9/1988, erfolgen kann.
(2) Die Gemeinde hat die Mitbenützung ihrer Alarmeinrichtungen durch Organe des Bundes und des Landes im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung zu gestatten.
(3) Die Alarmierung der Feuerwehr hat über Funk oder über akustische Alarmeinrichtungen zu erfolgen. Das akustische Alarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen, der nach einer Unterbrechung von jeweils sieben Sekunden zweimal zu wiederholen ist. Erforderlichenfalls ist das gesamte Alarmzeichen zu wiederholen.
(4) Jeden Samstag um 12 Uhr ist ein Probealarm durchzuführen. Das Probealarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen.
§ 24
Duldung von Alarmeinrichtungen
(1) Sind gemeindeeigene Grundstücke oder bauliche Anlagen, die für die Anbringung von Alarmeinrichtungen geeignet sind, nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Errichtung und Erhaltung von Alarmeinrichtungen auf dem Grundstück bzw. der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Solche Einrichtungen sind so anzubringen oder aufzustellen, dass die Benützung der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen nicht wesentlich erschwert wird und auch sonst die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) Die beabsichtigte Anbringung von Alarmeinrichtungen ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordern Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die Entfernung von Alarmeinrichtungen, so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Einrichtungen, der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Einrichtungen bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen. Für die Wiederanbringung der Einrichtungen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Bei Streitigkeiten über die sich aus den Abs. 1, 2 und 3 ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet die Behörde auf Antrag eines Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid. Gegen die Entscheidung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(5) Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 unvermeidlich entstehen, sind von der Gemeinde zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten darüber entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 25
Brandmeldestellen
Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung eines Gendarmeriepostens oder eines Polizeiwachzimmers als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.
§ 26
Fehl- und Täuschungsalarme
Kommt es auf Grund eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehl- oder Täuschungsalarms zu einem Feuerwehreinsatz, so hat der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten dieses Einsatzes zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über die Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Brandbekämpfung
§ 27
Brandmeldung
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.
(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion Innsbruck, zu melden.
§ 28
Anforderung von Nachbarfeuerwehren
Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.
§ 29
Besondere Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben der Feuerwehr den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, deren Inanspruchnahme zur Durchführung der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden und Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Sie haben weiters die vom Einsatzleiter zur Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Vermeidung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen, wie insbesondere die Räumung von baulichen Anlagen und die Entfernung von Pflanzen, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen, zu dulden. Befinden sich auf den betreffenden Grundstücken technische Anlagen oder Einrichtungen, so ist möglichst im Einvernehmen mit den dafür Verantwortlichen vorzugehen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen auch die Eigentümer der nicht von einem Brand betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, soweit diese Grundstücke zur Durchführung von Lösch- und Rettungsarbeiten benötigt werden.
(3) Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
§ 30
Behinderung der Lösch- und Rettungsarbeiten
(1) Der Einsatzleiter ist berechtigt, Personen, die die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, vom Brandplatz zu verweisen. Der Aufforderung zum Verlassen des Brandplatzes ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird die Durchführung der Lösch- oder Rettungsarbeiten durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände behindert, so hat der Einsatzleiter die Eigentümer dieser Gegenstände oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufzufordern, diese sofort vom Brandplatz zu entfernen. Ist eine solche Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder wird ihr nicht umgehend entsprochen, so hat der Einsatzleiter die Entfernung der Gegenstände zu verfügen. Wurden die Gegenstände gesetzwidrig abgestellt, so hat der Eigentümer der betreffenden Gegenstände oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten ihrer Entfernung zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Maßnahmen nach dem Brand
§ 31
Brandwache
(1) Nach einem Brand hat die örtlich zuständige Feuerwehr eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, sofern dies notwendig ist, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. Der Einsatzleiter kann unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Brandgefahr den Eigentümer der vom Brand betroffenen baulichen Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit der Brandwache beauftragen. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat erforderlichenfalls die Behörde die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.
(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn eine Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.
§ 32
Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten
Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die nach dem Brand erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne weiteres Verfahren anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die Brandursachenermittlung (§ 33) abgeschlossen ist und der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Zustimmung erteilt hat.
§ 33
Brandursachenermittlung
(1) Die Behörde hat möglichst bereits während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, die Brandursachen zu erheben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Ergebnis der Erhebungen sofort zu verständigen und weiters bei ihren Erhebungen zu unterstützen.
(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 34
Behörden
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.
§ 35
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000,-
Schilling zu ahnden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 36
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Brandplatz oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre der vom Brand betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/1997) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten der Behörde, der Feuerwehr und der Rettung zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Brandfall dem Einsatzleiter auf sein Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Für die Erfüllung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 37
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 38
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 39
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 19/1979, 58/1990 und 10/1994 außer Kraft.
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