LGBL_TI_19990216_9•Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999
LGBL_TI_19990216_9Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999Gazette16.02.1999
Gesetz vom 9. Dezember 1998 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und die hiefür erforderlichen Anlagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten Anlagen verwendet werden, die
§ 2 Ziele
§ 3 Begriffsbestimmungen
Die Elektrizitätsunternehmen haben, soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist, nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zweck der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
§ 6 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Anlagen
§ 7 Allgemeine Grundsätze
Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu errichten oder zu ändern, dass sie
§ 8 Bewilligungspflichtige Anlagen
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 7 entsprechen.
§ 9 Anzeigepflichtige Anlagen
(1) Die Errichtung und jede wesentliche Änderung von
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a und b nicht mehr gegeben sind.
Verfahrensbestimmungen für bewilligungspflichtige Anlagen
§ 10 Ansuchen
(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in zweifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(3) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Abs. 2 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
§ 11 Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 12 Abs. 2
(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 7 auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 12 Parteien, mündliche Verhandlung
(1) Parteien im Verfahren sind:
(2) Von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a bis c persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde(n) während vier Wochen und durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der auflagenstärksten, in der Gemeinde oder im Bezirk wenigstens wöchentlich erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.
(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung, im Anschlag und in der über die Zeitung erfolgten Verlautbarung hinzuweisen.
(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
§ 13 Nachbarn
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 7 lit. b oder c berührt werden.
(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlichrechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.
(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen zum Schutz der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
§ 14 Errichtungsbewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 7 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 7 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(4) In der Errichtungsbewilligung kann eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festgesetzt werden. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde, sofern sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.
(5) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(6) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 15 Anzeige der Fertigstellung, Betriebsbewilligung
(1) Die Fertigstellung eines nach § 14 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.
(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsbewilligung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.
(4) § 14 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 16 Probebetrieb
(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheides, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
§ 17 Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 7 trotz Einhaltung der im Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. § 14 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Inhaber der Anlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.
(4) Kann den Erfordernissen nach § 7 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.
(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§ 18 Instandhaltung
(1) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die Anlage den Erfordernissen nach § 7 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend instandzuhalten. Kommt der Inhaber der Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers der Anlage sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
§ 19 Betreten von Grundstücken, Kontrollrechte
(1) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, den behördlichen Organen und ihren Beauftragten zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zur Überprüfung der Einhaltung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheide, ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Anlagen zu gewähren und die im Anlagenbereich befindlichen Sachen kontrollieren, Messungen durchführen und Proben entnehmen zu lassen. Zur Erwirkung dieser Verpflichtungen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Die Ausübung der im Abs. 1 genannten Befugnisse hat sich dabei auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
§ 20 Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Bescheiden nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Strafbescheiden, ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 21 Betriebsunterbrechung und Stillegung der Anlage
(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzukündigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.
(2) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Stillegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 7 zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(3) Reichen die vom Inhaber der Anlage beabsichtigten Maßnahmen zum Schutz der Interessen nach § 7 nicht aus, oder wird eine Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Behörde eingebracht, so hat diese dem Inhaber der Anlage, oder, wenn dieser nur mehr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten, die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 22 Erlöschen der Bewilligung
(1) Eine Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(2) Ist die Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 7 erforderlich ist, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Kann ein Auftrag nach Abs. 2 zweiter Satz nicht an den Inhaber der Anlage gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
(5) Das Erlöschen der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag jenes Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen und zu dessen Lasten enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides auf Antrag des Enteigneten die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten die §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
§ 23 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird ein nach § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen. Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 24 Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen
(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.
(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 7 entspricht.
(3) Im Verfahren nach Abs. 1 haben der Antragsteller, die Gemeinde und jene Personen Parteistellung, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung Parteien gewesen sind.
(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.
Verfahrensbestimmungen für anzeigepflichtige Anlagen
§ 25 Anzeige, Instandhaltung, Zutritts- und Kontrollrechte
(1) Eine Anzeige nach § 9 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein angezeigtes Vorhaben innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn es
(3) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorhaben nicht untersagt oder der Ausführung des Vorhabens vorzeitig schriftlich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Anzeigenden für Vorhaben, die nicht nach Abs. 2 untersagt wurden, mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 7 notwendig sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Für anzeigepflichtige Anlagen gelten die §§ 18 Abs. 1 und 19 sinngemäß.
§ 26 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Vorhaben zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 7 entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige begonnen, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung der Arbeiten bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es einer Errichtungsbewilligung bedarf, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Errichtungsbewilligung anzusuchen.
§ 23 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 7 nicht entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(3) § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zwangsrechte
§ 27 Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten
(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustandekommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage erforderlich ist. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
(2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hievon betroffenen Grundstücke unter Angabe der Namen und Adressen der Eigentümer, der dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinne des § 7 lit. b zustehen, anzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.
(3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung.
(4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Stromerzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens auf die Dauer eines Jahres zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Inhabers der Bewilligung nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
(6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten und der Inhaber öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte im Sinne des § 7 lit. b so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
(7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten und den sonstigen im Abs. 2 genannten Personen schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.
(8) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.
(9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
§ 28 Enteignung
(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
(1) Durch Enteignung können
(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig
(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zwecks erforderlichen Umfang zulässig.
(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, dass es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist das Grundstück auf Antrag des Enteigneten durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7) Im übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
Betrieb von Netzen
Netzzugang
§ 30 Gewährung und Organisation des Netzzuganges
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern (Netzzugangsberechtigte) nach Maßgabe der ihnen nach dem 4. Abschnitt zustehenden Rechte den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang (§ 31) und den bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.
(2) Netzzugangsberechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
§ 31 Bedingungen des Netzzuganges
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Bedingungen für den Zugang zum System in Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang festzulegen. Diese Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein, keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie haben auch die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang festzulegen.
(2) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Erfordernisse nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz Richtlinien über den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang erlassen. Diese sind im Boten für Tirol kundzumachen.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und jede Änderung bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Um die Erteilung der Genehmigung ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist der Entwurf der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang in zehnfacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und den Verband der Elektrizitätswerke Tirols zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(5) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang den Erfordernissen nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz und der allenfalls erlassenen Richtlinie nach Abs. 2 entsprechen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(7) Erstreckt sich ein Übertragungsnetz über zwei Länder, so haben die beteiligten Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.
(8) Die Landesregierung kann dem Netzbetreiber mit Bescheid auftragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geänderte Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang zur Genehmigung vorzulegen, wenn diese den Erfordernissen nach Abs. 5 nicht mehr entsprechen.
(9) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Systemnutzungstarife sind vom Netzbetreiber auf eigene Kosten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 32 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen verweigert werden:
(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
Übertragungsnetze
§ 34 Feststellungsverfahren
Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten, eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Anlage ein Übertragungsnetz ist oder nicht.
§ 35 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
(2) Die für die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 lit. c erforderliche Elektrizität ist aufzubringen durch:
§ 36 Einweisung
Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, dessen Netz sich nicht über zwei oder mehrere Länder erstreckt, seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Bescheiden nicht nach, so gilt § 53 sinngemäß.
Betrieb von Verteilernetzen
§ 37 Konzession
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession.
(2) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(3) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(4) Beantragt eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft eine Konzession, so
(5) Erfüllt der Antragsteller oder Geschäftsführer nicht die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a Z. 4, so hat er sich einer Person zu bedienen, die entsprechend befähigt ist und die im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen ist.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag von den Erfordernissen nach Abs. 3 lit. a Z. 2 und nach Abs. 4 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(7) Die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 3 lit. a Z. 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/1998, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind.
(8) Die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. d entfallen, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder in den Fällen des Abs. 3 lit. b auch im Erbwege übergeht.
(9) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
§ 38 Verfahren
(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.
(3) Im Verfahren über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Falle der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten.
(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession sind die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer, die betroffenen Gemeinden und der Verband der Elektrizitätswerke Tirols zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
§ 39 Erteilung der Konzession
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 bis 8 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(4) Im Konzessionsbescheid ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde und wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.
(5) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.
§ 40 Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt:
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
(3) Die Konzession kann entzogen werden, wenn
(4) Der Entziehung nach Abs. 3 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
(5) Die bloße Umgründung eines Elektrizitätsunternehmens (§ 41) berührt die Konzession nicht. Sie bildet insbesondere keinen Tatbestand für die Entziehung.
(6) Bestehen Zweifel, ob die Konzession nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
§ 41 Umgründungen
(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 bis 8 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 bis 8, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt nach Ablauf von sechs Monaten ab der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, wenn die Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird oder wenn der Rechtsnachfolger innerhalb dieser Zeit über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter verfügt.
§ 42 Verpachtung der Konzession
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Die Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Konzessionsinhaber hat um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 bis 8 erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 bis 8 vorliegen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) Das Recht des Pächters zur Ausübung der Konzession erlischt mit der Endigung des vertraglichen Pachtverhältnisses. Der Konzessionsinhaber hat das Ende der Verpachtung der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihrer Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 40 Abs. 2 oder 3 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung zur Verpachtung aus den Gründen nach § 40 Abs. 2 oder 3 hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen.
(7) In den Fällen nach Abs. 4 oder 6 hat der Pächter Parteistellung.
§ 43 Fortbetriebsrechte
(1) Nach dem Tod des Konzessionsinhabers sind zur Ausübung der Konzession berechtigt:
(2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die persönlichen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 lit. a, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht eigenberechtigt ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers und jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
§ 44 Entstehung und Beendigung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie jedoch eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verteilernetzbetreibers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 45 Recht zur Allgemeinversorgung, Ausnahmen
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berechtigt, innerhalb ihres Versorgungsgebietes (des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes) alle Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Vom Recht zur Allgemeinversorgung nach Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 46 Allgemeine Pflichten
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet:
(2) Die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht nach Abs. 1 lit. a besteht nicht:
(3) Wenn ein Netzbetreiber einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen versorgt wird (Sonderabnehmer), auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf er im Einzelfall bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluss und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.
§ 47 Feststellungsverfahren
Die Landesregierung hat auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers, Endverbrauchers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht oder nicht.
§ 48 Reserve- oder Zusatzversorgung
(1) Eigenerzeuger, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren vorübergehenden Elektrizitätsbedarf bereits beim Betreiber des Verteilernetzes gedeckt haben, haben weiterhin Anspruch auf eine Reserveversorgung, solange
(2) Eigenerzeuger, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmäßig ihren zusätzlichen Elektrizitätsbedarf beim Betreiber des Verteilernetzes gedeckt haben und deren Eigenanlagen nicht vollständig vom Netz des Verteilerunternehmens getrennt sind, haben weiterhin Anspruch auf eine Zusatzversorgung, solange
Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche Strommenge in steigendem Ausmaß aus Anlagen, die auf der Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, zu beziehen (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommenge zu erreichen.
§ 51 Sonstige Pflichten
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
(2) § 35 Abs. 1 lit. a bis c und e gilt sinngemäß.
§ 52 Allgemeine Bedingungen
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben die Bedingungen, unter denen sie privatrechtliche Verträge mit den Endverbrauchern über den Anschluss und die Versorgung abschließen, in Allgemeinen Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben folgende Grundsätze und Mindestinhalte aufzuweisen:
(3) Die Allgemeinen Bedingungen und jede Änderung bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Um die Erteilung der Genehmigung ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist der Entwurf der Allgemeinen Bedingungen in zehnfacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und den Verband der Elektrizitätswerke Tirols zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(5) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen den Erfordernissen nach Abs. 2 entsprechen, die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Betreiber von Verteilernetzen gewährleistet ist und die Interessen der einzelnen Gruppen von Abnehmern entsprechend berücksichtigt werden. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(7) Die Landesregierung kann dem Netzbetreiber mit Bescheid auftragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, wenn diese den Erfordernissen nach Abs. 5 nicht mehr entsprechen.
(8) Unbeschadet des § 51 Abs. 1 lit. b sind die Allgemeinen Bedingungen den Kunden auf Verlangen unentgeltlich auszufolgen und zu erläutern.
§ 53 Erfüllung der Versorgungsaufgaben, Einweisung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Bescheiden nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hiezu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn
(3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein.
(4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Landesregierung hat nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach Abs. 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen eine angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Im übrigen gelten für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes.
Netzzugangsberechtigte
§ 54 Unabhängige Erzeuger
(1) Unabhängige Erzeuger sind berechtigt,
(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
§ 55 Pflichten der unabhängigen Erzeuger
(1) Unabhängige Erzeuger sind verpflichtet, der Landesregierung jene Daten bekannt zu geben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflusst werden, erforderlich sind.
(2) Wird die Bekanntgabe der entsprechenden Daten verweigert, so hat die Landesregierung darüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Daten bekannt zu geben sind oder nicht.
§ 56 Eigenerzeuger
Die Rechte und Pflichten der unabhängigen Erzeuger nach diesem Gesetz gelten im gleichen Umfang auch für Eigenerzeuger.
§ 57 Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten
(1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger haben einen Rechtsanspruch darauf, einen Zugang zum Netz auszuhandeln, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen.
(2) Erzeuger und Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch darauf, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden über eine Direktleitung nach den starkstromwegerechtlichen Vorschriften zu versorgen.
§ 58 Zugelassene Kunden
(1) Als zugelassene Kunden im Sinne dieses Gesetzes gelten
(2) Die Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, gelten jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind zugelassene Kunden, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr
überschritten hat.
(3) Die Betreiber von Verteilernetzen sind berechtigt, über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abzuschließen.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen, so hat dies die Landesregierung auf Antrag eines Endverbrauchers, eines Netzbetreibers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
Behörden, Elektrizitätsbeirat, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 59 Behörden
(1) Für die Vollziehung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach
§ 60 Elektrizitätsbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. b bis h und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis h sind die dort genannten Stellen anzuhören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis h haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Landesregierung hat für den Elektrizitätsbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis h durch:
(13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
§ 61 Auskunftsrechte
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die von ihnen beauftragten Organe sind berechtigt, von den Elektrizitätsunternehmen jederzeit Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, und in die entsprechenden schriftlichen oder elektronisch geführten Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und sich davon Kopien herzustellen. Eine Auskunft oder die Einsichtnahme darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder der mit der Gewährung der Einsichtnahme verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 62 Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:
Die Organe der Bundesgendarmerie und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung auf ihr Ersuchen bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 64 Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 65 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 66 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Abgabe von Äußerungen nach § 38 Abs. 4 und § 60 Abs. 3 sowie die den Gemeinden nach § 12 Abs. 1 lit. b und § 24 Abs. 3 zukommenden Parteirechte sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 67 Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wurde eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder wurde eine Anlage entgegen einer Anordnung im Errichtungsbewilligungsbescheid ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 in Betrieb genommen, so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder eine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG unterblieben ist und die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat.
§ 68 Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Verfahren in Angelegenheiten, die keiner Bewilligung mehr nach diesem Gesetz bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(3) Vorhaben nach § 24 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes, die zwischen dem 24. Dezember 1998 und dem 19. Februar 1999 bei der Landesregierung angezeigt werden, gelten als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangt.
(4) Netzbetreiber haben bis zum 19. November 1999 bei der Landesregierung einen Antrag auf Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang nach § 31 Abs. 3 einzubringen.
(5) Bewilligungen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
(6) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, gelten als Endverbraucher im Sinne des § 3 Z. 9, ohne dass alle übrigen Voraussetzungen des § 3 Z. 22 vorliegen.
(7) Elektrizitätsunternehmen, für die nach § 44 Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes die Konzession im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a als erteilt gilt, und jene Elektrizitätsunternehmen, für die eine Konzession nach § 3 Abs. 1 lit. a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes erteilt worden ist, gelten als Verteilernetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung des bestehenden Versorgungsumfanges, so hat die Landesregierung diesen auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates nach § 60 Abs. 2 lit. b bis h innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
§ 69 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 40/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 120/1993 außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_19990216_9",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_19990216_9",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}