Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 1999, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen in der Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 71/1998, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 1564, 1565 und 1569/3 KG Tulfes von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen und die in der Anlage dargestellten Teile der Grundstücke 1564 und 1565 KG Tulfes in die Festlegung als überörtliche Grünzone einbezogen werden.
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Ic des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.