Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei; Gemeinden Tirols/Bezirkshauptmannschaften | Omnilex
LGBL_TI_19990720_28•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei; Gemeinden Tirols/Bezirkshauptmannschaften
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei; Gemeinden Tirols/Bezirkshauptmannschaften
LGBL_TI_19990720_28Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei; Gemeinden Tirols/BezirkshauptmannschaftenGazette20.07.1999
Verordnung der Landesregierung vom 6. Juli 1999, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Aufgrund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Spiss (Beschluss des Gemeinderates vom 5. Juni 1999) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 23. April 1968, LGBl. Nr. 18, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 13/1999, wird wie folgt geändert:
In der lit. c des § 2 wird die Wortfolge "Spiss (Beschluss vom 5. Juni 1999)" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.