Verordnung der Landesregierung vom 6. Juli 1999 über die Erweiterung der Erhaltungszone in der Stadtgemeinde Innsbruck
Aufgrund der §§ 3 und 4 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 61/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1988 wird auf Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck verordnet:
Artikel I
Die mit den Verordnungen LGBl. Nr. 45/1977 und 33/1992 festgelegte Erhaltungszone wird um das in der Anlage rot dargestellte Gebiet erweitert.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.