Verordnung der Landesregierung vom 6. Juli 1999, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1997 und 21/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/1998, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die Grundstücke Nr. 454, 455 und .54 KG Wörgl-Rattenberg von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
(2) Weiters wird die Anlage zu § 1 Abs. 2 in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 1474, 1477/2 und 1489/1 KG Häring von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen und die in der Anlage dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 1246/1, 1247, 1467, 1470 und 1735/1 KG Häring in die Festlegung als überörtliche Grünzone einbezogen werden.
(3) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.