LGBL_TI_19990923_43•Tiroler Notifikationsgesetz
LGBL_TI_19990923_43Tiroler NotifikationsgesetzGazette23.09.1999
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_19990923_43",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_19990923_43",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}Gesetz vom 30. Juni 1999 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in Tirol (Tiroler Notifikationsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.
(2) Technische Spezifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
(3) Sonstige Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(4) Technische Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Abs. 5) für das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses verboten werden.
(5) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
(6) Entwürfe von technischen Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Texte von technischen Spezifikationen oder von sonstigen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(7) Wesentliche Änderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(8) Ausführliche Stellungnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die im Fall von technischen Spezifikationen nach Abs. 2 oder sonstigen Vorschriften nach Abs. 3 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
§ 3
Notifikationsverfahren
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.
§ 4
Stillhaltefristen
(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Diese Frist verlängert sich auf:
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. c und d enden vorzeitig,
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
(4) Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 5 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
§ 5
Übermittlungs- und Evidenzstelle
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
(Landesverfassungsbestimmung) Verfahren im Landtag
(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates dem Landtag mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
§ 7
Inkrafttreten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht,
Hinweispflicht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG in der Fassung 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft umgesetzt.
(3) In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die umgesetzte Richtlinie nach Abs. 2 hinzuweisen.