LGBL_TI_19991007_46•Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates
LGBL_TI_19991007_46Geschäftsordnung des ElektrizitätsbeiratesGazette07.10.1999
Verordnung der Landesregierung vom 14. September 1999 über die Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates
Aufgrund des § 60 Abs. 10 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 9, wird verordnet:
§ 1
Einberufung
(1) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies innerhalb von zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(2) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Weiters sind der Einberufung die für die Beratung und Abstimmung wesentlichen Unterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen können die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates bis zum Ablauf von 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung auch mündlich, telefonisch, mittels Telefax oder e-mail oder auf jede andere geeignete Weise einberufen werden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das Ersatzmitglied, der Vorsitzende durch das Mitglied nach § 60 Abs. 2 lit. b des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 1999, vertreten. Eine gesonderte Einberufung des Ersatzmitgliedes ist nicht erforderlich.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen. Ist der Elektrizitätsbeirat aufgrund eines Antrages seiner Mitglieder einzuberufen, so hat der Vorsitzende die bekanntgegebenen Beratungsthemen in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vor dem Eingehen in die Tagesordnung Anträge auf deren Ergänzung zu stellen. Darüber ist unverzüglich abzustimmen.
§ 3
Beschlussfähigkeit
Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 4
Beratung und Abstimmung
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Elektrizitätsbeirates vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Elektrizitätsbeirates als Berichterstatter für einzelne Tagesordnungspunkte bestimmen.
(4) Der Elektrizitätsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über Anträge abzustimmen ist.
(6) Die Abstimmung erfolgt
(7) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden. Wurde eine Abstimmung geheim durchgeführt, so sind die Stimmzettel nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu vernichten.
(8) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Elektrizitätsbeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Elektrizitätsbeirat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Elektrizitätsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Ein Mitglied, das einem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Elektrizitätsbeirates spätestens mit der Einberufung zur nächsten Sitzung zuzuleiten.
§ 6
Beiziehung von Sachverständigen
Der Vorsitzende kann zur fachlichen Beratung fallweise Sachverständige zu den Sitzungen beiziehen.
§ 7
Kanzleigeschäfte
Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Führung der Kanzleigeschäfte betraute Abteilung hat insbesondere die Sitzungsunterlagen vorzubereiten, sämtliche mit der Besorgung der Aufgaben des Elektrizitätsbeirates verbundenen Schreib- und Kanzleiarbeiten durchzuführen und zu den Sitzungen einen Schriftführer zu entsenden.
§ 8
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in dieser Verordnung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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