Kundmachung der Landesregierung vom 9. November 1999 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Götzens und der Gemeinde Völs
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Götzens vom 31. August 1999 und des Gemeinderates der Gemeinde Völs vom 10. September 1999, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Götzens und der Gemeinde Völs vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Götzens und der Gemeinde Völs verläuft entsprechend der Vermessungsurkunde der Ingenieurgemeinschaft Vermessung AVT ZT, Ges. m. b. H., Dipl.-Ing. Josef Friedl, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 49/IV, GZ 12727/99, vom 17. Juni 1999, von den östlichen Vermessungspunkten Nr. 11512 (im Norden) und 9145 (im Süden) über die Vermessungspunkte 11503, 11504, 11505, 11506, 11507, 11508, 11509, 11510, 11511, 11515, 11513, 11514 Richtung Westen bis zu den Vermessungspunkten 11516 (im Norden) und 11689 (im Süden). Der südlich bzw. innerhalb der Vermessungspunkte verlaufende Grundstreifen mit der Parzellennummer 588/3 wird der Katastralgemeinde Götzens zugeteilt.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Götzens und der Gemeinde Völs aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2000 in Wirksamkeit.