LGBL_TI_19991216_55•Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz
LGBL_TI_19991216_55Tiroler Gemeinde-GleichbehandlungsgesetzGazette16.12.1999
Gesetz vom 6. Oktober 1999 über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Dienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist jedes nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Gleichbehandlungsgebot
§ 3
Allgemeines Diskriminierungsverbot
Niemand darf auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
§ 4
Unzulässige Auswahlkriterien
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern oder zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht herangezogen werden:
§ 5
In der Ausschreibung von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz bzw. der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Soweit jedoch Förderungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
§ 6
Sexuelle Belästigung
(1) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter wird sexuell belästigt, wenn die betroffene Person im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
§ 7
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und jede sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 6 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
§ 8
Vertretung von Frauen in Kommissionen
Bei der personellen Zusammensetzung von nach dienstrechtlichen Vorschriften gebildeten Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist nach Möglichkeit auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen den weiblichen und männlichen Bediensteten in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 9
Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. a nicht begründet worden, so ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
§ 10
Festsetzung des Entgelts
Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. b durch eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete, so hat sie bzw. er gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
§ 11
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Ist die Gleichbehandlungskommission zu der Auffassung gelangt, dass eine von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. c vorliegt, so ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einzubeziehen.
§ 12
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. d nicht beruflich aufgestiegen, so ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
§ 13
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. d nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
§ 14
Gleiche Arbeitsbedingungen
Ist die Gleichbehandlungskommission zu der Auffassung gelangt, dass eine von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. e vorliegt, so hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Herstellung der gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Bedienstete des jeweils anderen Geschlechtes.
§ 15
Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen des Geschlechtes der oder des Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 3 lit. f), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
§ 16
Sexuelle Belästigung
Wurde eine Bedienstete oder ein Bediensteter sexuell belästigt, so hat die betroffene Person, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde der Person entstandenen Nachteils gegenüber dem Belästiger bzw. der Belästigerin, im Fall der sexuellen Belästigung nach § 6 Abs. 1 lit. b auch gegenüber dem Dienstgeber, Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 5.000,-
Schilling.
§ 17
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 9 und von vertraglich Bediensteten nach den §§ 12 und 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 9 und 12 beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin oder die Bedienstete bzw. der Bewerber oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder des beruflichen Aufstieges erlangt hat. Eine Kündigung oder Entlassung von vertraglich Bediensteten nach § 15 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach den §§ 13 und 16 gegenüber einer betroffenen Gemeinde (einem betroffenen Gemeindeverband) sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten gegenüber dem Belästiger bzw. der Belästigerin nach § 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 13 beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.
(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 15 ist binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
(5) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach den Abs. 1 und 2.
Organe
§ 18
Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der
Stadtgemeinde Innsbruck, und der Gemeindeverbände
(1) Beim Gemeindeverband für Zuwendungen für ausgeschiedene Bürgermeister ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände - im folgenden kurz Kommission genannt - für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, und der Gemeindeverbände einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
(3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Kommission soll im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstgeber erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Tiroler Gemeindeverbandes. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstnehmer erfolgt hinsichtlich der (des) Bediensteten eines Bezirkskrankenhauses aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Landesgruppe Tirol, und hinsichtlich der übrigen beiden Bediensteten aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol. Üben die jeweils Vorschlagsberechtigten das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister aus, so kann der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag der jeweils Vorschlagsberechtigten bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Kommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Obmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind. Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
(9) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleigeschäfte der Kommission hat der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.
§ 19
Gleichbehandlungskommission der Stadtgemeinde Innsbruck
(1) Beim Magistrat der Stadtgemeinde Innsbruck ist eine Gleichbehandlungskommission - im folgenden kurz Kommission genannt - für den Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
(3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Kommission muss im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Stadtsenat zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Personalvertretung erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses. Übt der Hauptausschuss das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Stadtsenat aus, so kann der Stadtsenat die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag des Hauptausschusses bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Kommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind. Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
(9) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleigeschäfte der Kommission hat der Stadtmagistrat zu besorgen.
§ 20
Aufgaben der Gleichbehandlungskommissionen
(1) Die Kommissionen haben in ihrem Bereich
(2) Jede Kommission hat weiters einen Dreiervorschlag für die Bestellung einer Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterin zu erstellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerberinnen in Fragen der Gleichbehandlung und der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Kommissionen können sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen befassen.
§ 21
Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen
(1) Auf Antrag einer Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Bediensteten oder Bewerberin oder eines betroffenen Bediensteten oder Bewerbers hat die zuständige Kommission ein Gutachten darüber zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder eine sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 31 vorliegt.
(2) Ein Antrag an die Kommission ist binnen sechs Monaten ab der behaupteten sexuellen Belästigung bzw. ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes zulässig.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass bei einem bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
(4) Wird diesen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Kommission das Recht, gegen die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.
§ 22
Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
(1) Auf das Verfahren vor den Kommissionen sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder eine sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 31 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 5 darzulegen, dass
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(4) Der Kommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.
§ 23
Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und zur Förderung von Frauen hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister aus dem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission nach § 18 eine Gleichbehandlungsbeauftragte für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen.
(2) Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und zur Förderung von Frauen hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck aus dem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission nach § 19 eine Gleichbehandlungsbeauftragte für die im § 1 genannten Personen der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellen.
(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister bzw. der Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck eine Stellvertreterin der
Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragte nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.
(5) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragte nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.
§ 24
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung und die Frauenförderung in ihrem Bereich betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben in ihrem Bereich insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und der Frauenförderung entgegenzunehmen und zu beantworten.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben ein Schlichtungsgespräch (§ 25) durchzuführen.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer sexuellen Belästigung nach den §§ 3 bis 6 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener betroffenen Person, die eine ihr zugefügte Verletzung behauptet, unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind in den Angelegenheiten nach Abs. 4 von der Disziplinarkommission zu hören.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben bei der Erstellung und Änderung des Frauenförderungsprogrammes mitzuwirken.
(7) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist bei Verdacht einer Diskriminierung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Personalakten zu gewähren, soweit die betroffene Person zustimmt.
(8) Der Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 23 Abs. 2 können durch Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Innsbruck weitere Aufgaben wie
übertragen werden.
§ 25
Schlichtungsgespräch
(1) Jede Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem Bereich auf Antrag einer oder eines Bediensteten, die bzw. der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder eine sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 31 behauptet, binnen zwei Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch zum Zweck der Erzielung einer Einigung durchzuführen.
(2) Auf Ersuchen der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
§ 26
Rechtsstellung der Organe
(1) Die Bestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, der
Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Ersatzmitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bedarf der Zustimmung der genannten Personen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Personen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten dem entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und der Frauenförderung ist zu ermöglichen.
§ 27
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen und die Gleichbehandlungsbeauftragten haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Bediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied einer Gleichbehandlungskommission oder als Gleichbehandlungsbeauftragte und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
§ 28
Weisungsfreiheit
(Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
§ 29
Dauer der Funktionen
Die Tätigkeit als Mitglied einer Gleichbehandlungskommission sowie als Gleichbehandlungsbeauftragte dauert sechs Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
§ 30
Ruhen und Enden von Funktionen
(1) Die Funktion als Mitglied einer Gleichbehandlungskommission oder als Gleichbehandlungsbeauftragte ruht,
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
§ 31
Frauenförderungsgebot
Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsprogrammes auf eine Beseitigung
§ 32
Frauenförderungsprogramm
(1) Der Gemeinderat, bei durch Landesgesetz eingerichteten Gemeindeverbänden der Gemeindeverbandsausschuss, bei den übrigen Gemeindeverbänden die Gemeindeverbandsversammlung, haben nach Anhören der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten und der zu erwartenden Fluktuation durch Verordnung ein Frauenförderungsprogramm für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erlassen. Das Frauenförderungsprogramm ist nach jeweils zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(2) Im Frauenförderungsprogramm ist festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen personellen, organisatorischen und aus- und weiterbildenden Maßnahmen Benachteiligungen von Frauen sowie eine bestehende Unterrepräsentation beseitigt werden können. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogamm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sowie unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
Schlussbestimmungen
§ 33
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 28 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 28 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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