Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den
Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznieser oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2000 folgende Beiträge zu leisten:
für über ein Jahr alte Einhufer und über drei Monate alte
Rinder S 20,-
für Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie über sechs
Monate alte Schafe und Ziegen S 5,-
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.