LGBL_TI_20000117_7•Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000
LGBL_TI_20000117_7Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000Gazette17.01.2000
Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Jänner 2000 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
Quadratmeter Nutzfläche S 2,34
Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche S 4,45
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt gemäß § 1 Z. 1 im Ausmaß von 20 v. H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von S 45,-, nach Mitternacht ein solches von S 50,- zu entrichten.
§ 5
Begünstigungsklausel
Sollte sich aufgrund der §§ 1 bis 3 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§ 6
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes
beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-
Entgeltverordnung 1999, LGBl. Nr. 132/1998, festgesetzten
Entgelt für das Entgelt nach
§ 1 Z. 1 1,74 v. H.
§ 1 Z. 2 1,14 v. H.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999, LGBl. Nr. 132/1998, außer Kraft.
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