Verordnung der Landesregierung vom 22. Februar 2000, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1997 und 21/1998 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Reutte und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 62/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/1993 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die Grundstücke Nr. 895 und 906 und die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 848, 849/1, 849/3, 862, 892, 893, 894, 896, 905, 907, 908, 909/2, 910, 913, 914, 916, 927, 928, 929, 930, 2425, 2427/1, 2427/2 und 2492/2 KG Vils von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.