Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. März 2000, mit der die Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Schwaz geändert wird
Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird auf Vorschlag der Sektion Tirol des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Schwaz, LGBl. Nr. 13/1991, wird wie folgt geändert:
Die in der Anlage dargestellten Einzugsgebiete hinsichtlich
Artikel II
Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der jeweiligen Gemeinde, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaftsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie bei der Sektion Tirol des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.