Gesetz vom 15. März 2000, mit dem das Tiroler Umweltinformationsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 3/1996, wird wie folgt geändert:
"(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen."
"(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist der Informationssuchende unter Angabe der Gründe davon zu verständigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.