Verordnung der Landesregierung vom 19. September 2000, mit der die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999 geändert wird
Aufgrund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 3, wird wie folgt geändert:
§ 2 hat zu lauten:
"§ 2
Ausnahme
Für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der theoretischen Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.