LGBL_TI_20001212_78•Tiroler Gasgesetz 2000
LGBL_TI_20001212_78Tiroler Gasgesetz 2000Gazette12.12.2000
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}Gesetz vom 4. Oktober 2000 über die Regelung des Gaswesens in Tirol (Tiroler Gasgesetz 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasführung sowie für das
Inverkehrbringen von gasbetriebenen Kleinfeuerungsanlagen (Gasanlagen), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Gasförmiger Brennstoff ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 C und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
(2) Kubikmeter im Normzustand (m³ NZ) ist ein Kubikmeter gasförmiger Brennstoff bei 0 C und 1 bar absolutem Druck.
(3) Gasgeräte sind zur ortsfesten Aufstellung bestimmte Gasanlagen, die insbesondere zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs-, Wasch- oder Trockenzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 C betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.
(4) Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung und gegebenenfalls gleichzeitig für die Warmwasserbereitung gasförmige Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die
Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Heizungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungsmotoren. Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner. Verbindungsstücke zwischen der Feuerstätte und dem Fang sind, soweit sie nicht Einbauten enthalten, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage notwendig sind, nicht Teil derselben. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der
Heizungsanlage.
(5) Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, bei denen mittels eines Wärmeträgers, wie Wasser oder Luft, von einer Feuerstätte aus mehrere Räume mit Wärme versorgt werden.
(6) Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen sind Zentralheizungsanlagen, bei denen der Kessel kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 C funktionieren kann und bei denen im Kessel unter bestimmten Umständen Wasserdampf im Abgas kondensieren kann.
(7) Brennwertgeräte sind Heizungsanlagen mit einem Kessel, der für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.
(8) Kleinfeuerungsanlagen sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 400 kW.
(9) Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem bestimmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei dieser der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird.
(10) Wärmeleistung ist die von der Heizungsanlage je Zeiteinheit nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
(11) Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Heizungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
(12) Teillast ist der Betrieb der Heizungsanlage bei einer kleineren als der Nennwärmeleistung.
(13) Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Heizungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden kann.
(14) Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zu Aufwandenergiewert, angegeben in Prozenten.
(15) Verbrennungsgase sind die in der Heizungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.
(16) Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.
(17) Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; Emissionsgrenzwerte werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Verbrennungsgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m³) bezogen.
(18) NOX-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
(19) CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
(20) Bestimmungsgemäßer Betrieb der Gasanlage ist jener Betrieb, der entsprechend der technischen Dokumentation für die Gasanlage vorgesehen ist.
(21) Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.
(22) Inverkehrbringen ist
(23) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(24) Wesentliche Änderung einer Gasanlage ist eine Änderung, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinne des § 3 von erheblichem Einfluss sein kann, wie insbesondere die Vergrößerung der Leistung einer Gasanlage oder der Bauart bzw. des Fassungsvermögens eines Lagerbehälters, der Austausch von Bauteilen einer Gasanlage, sofern sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an gasführenden Leitungen; der von befugten Personen vorgenommene Austausch von gleichartigen Gasanlagen oder deren Bauteilen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Gasanlagen gelten nicht als wesentliche Änderung.
(25) Gasversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das nach bundesrechtlichen Vorschriften befugt ist, gasförmige Brennstoffe über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben.
§ 3
Allgemeine technische Erfordernisse
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 Gasanlagen entsprechen müssen. Dabei sind jedenfalls die sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb von Gasanlagen sowie allfällige Schutzzonen oder Sicherheitsabstände festzulegen. Weiters sind auch jene Arten von gasförmigen Brennstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Heizungsanlagen zulässig sind, und Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Gasanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung, über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs zu treffen. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung gasförmiger Brennstoffe ist weiters festzulegen, welche Herstellerbestätigungen vor deren Inbetriebnahme vorliegen müssen.
(3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 2 absehen, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Abs. 1 entsprochen wird.
§ 4
Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Gasanlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Gasanlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Bewilligungspflichtige Gasanlagen
§ 5
Bewilligungspflicht
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von Gasanlagen
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entsprechen.
§ 6
Ansuchen
(1) Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den
berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in dreifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes;
(3) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Abs. 2 absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
§ 7
Errichtungsbewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Vor der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die in Betracht kommende Gemeinde zu hören, soweit diese nicht selbst um die Erteilung der Errichtungsbewilligung angesucht oder der Bewilligungswerber bereits eine Stellungnahme der Gemeinde vorgelegt hat.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Der Errichtungsbewilligung ist eine Ausfertigung der Unterlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, die mit dem Vermerk zu versehen sind, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. Der Errichtungsbewilligungsbescheid ist mit einer weiteren Ausfertigung der Unterlagen auch der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(6) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 8
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung der im Errichtungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. § 7 Abs. 4 zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Inhaber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden.
(3) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.
(4) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§ 9
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit Bescheid zu untersagen. Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so gilt § 16 Abs. 3.
§ 10
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 lit. b, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.
(3) Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 3 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(5) Kann ein Auftrag nach Abs. 3 zweiter Satz nicht an den Inhaber der Gasanlage gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
Abnahmeprüfung, Betrieb und Instandhaltung
§ 11
Abnahmeprüfung für Gasanlagen
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Gasanlagen hat der Inhaber der Anlage folgende Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen:
(2) Zur Ausstellung eines Abnahmebefundes sind berechtigt:
(3) Der Inhaber einer Zentralheizungsanlage oder einer Gasanlage, für die eine Errichtungsbewilligung vorliegt, hat eine Ausfertigung des Abnahmebefundes unverzüglich der Behörde vorzulegen.
§ 12
Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften,
behördliche Aufsicht
(1) Die Inhaber von Gasanlagen haben dafür zu sorgen, dass diese entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1 zu überprüfen.
§ 13
Periodische Überprüfung
(1) Gasanlagen sind spätestens alle drei Jahre vom Inhaber daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen, und ob Zentralheizungsanlagen beim bestimmungsgemäßen Betrieb die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade einhalten bzw. erreichen. Die dafür maßgebenden Bauteile sind weiters einer Sichtprüfung unterziehen zu lassen.
(2) Zur Durchführung der Überprüfungen sind die im § 11 Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen berechtigt. Zur Prüfung der Wirkungsgrade und der Emissionswerte sind weiters die Rauchfangkehrer berechtigt.
(3) Das Prüforgan hat das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der festgestellten Messwerte in das Kehrbuch einzutragen. Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, höchstens vierwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in das Kehrbuch einzutragen. Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfrist nach Abs. 1 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat der Rauchfangkehrer dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat der Rauchfangkehrer durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Behörde davon unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.
(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Prüforgan die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Inhaber der Gasanlage hat die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen zu dulden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der periodischen Überprüfungen erlassen. Insbesondere können die dabei anzuwendenden Messverfahren und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.
§ 14
Behebung von Mängeln
(1) Der Inhaber einer Gasanlage ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Interessen nach § 3 Abs. 1 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan nach dem Ablauf von vier Wochen auf geeignete Weise zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 13 Abs. 5 erster Satz, § 17 Abs. 3 zweiter Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 15
Außerbetriebnahme von Anlagen
(1) Der Inhaber einer Gasanlage ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
(2) Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel, im Falle des Abs. 1 lit. b überdies nur nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 11 Abs. 2 befugtes Organ wieder in Betrieb genommen werden.
§ 16
Untersagung des Betriebes,
Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Gasanlagen
(1) Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Gasanlage deren Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Gasanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.
(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen nach § 3 Abs. 1 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 17
Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen
(1) Gasversorgungsunternehmen dürfen Gasanlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb erst dann versorgen, wenn ein Abnahmebefund vorliegt. Sie sind befugt, die von ihnen versorgten Gasanlagen zu überprüfen, und es kommen ihnen dabei die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 5 zu.
(2) Gasversorgungsunternehmen haben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Lieferung von Gas den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten davon schriftlich zu verständigen.
(3) Gasversorgungsunternehmen haben die Lieferung von Gas sofort einzustellen, wenn wegen des Ausströmens von Gas oder einer Fehlfunktion der Gasanlage eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht und der Inhaber der Gasanlage die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen nicht sofort vornimmt oder vornehmen lässt. Das Gasversorgungsunternehmen hat die Behörde unverzüglich davon zu verständigen.
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
§ 18
Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile davon dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte sowie Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(3) Die Vollziehung des 4. Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungsanlagen und von Bauteilen davon die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4) Werden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.
§ 19
Prüfbericht
(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer akkreditierten Stelle im Sinne des § 24 nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.
(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den in der Anlage 4 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei akkreditierten Stellen verweigert, so hat die
Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerungsanlage oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 eingehalten werden. Ein Bescheid, mit dem die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
§ 20
Konformitätsnachweisverfahren
(1) Bei Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen davon im Sinne des § 18 Abs. 2 ist die Einhaltung der Wirkungsgrade nach der Anlage 3 durch die Baumusterprüfung und die Konformitätserklärung nachzuweisen.
(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine akkreditierte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, ob ein für die Produktion repräsentatives Baumuster der betreffenden Kleinfeuerungsanlage oder eines Bauteiles derselben den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer akkreditierten Stelle einzubringen. Der Hersteller kann sich eines in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Vertreters bedienen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die akkreditierte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung von zwei akkreditierten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerungsanlage oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Wirkungsgrade nach der Anlage 3 eingehalten werden. Ein Bescheid, mit dem die Einhaltung der Wirkungsgradanforderungen festgestellt wird, gilt als EG-Baumusterprüfbescheinigung.
(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
(7) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der akkreditierten Stellen sowie für die Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den akkreditierten Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die näheren Bestimmungen der Anlage 5.
§ 21
Konformitätskennzeichnung
Mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/1999, wird auch die Konformität der Kleinfeuerungsanlage bzw. der entsprechenden Bauteile davon mit den Wirkungsgradanforderungen nach der Anlage 3 bescheinigt.
§ 22
Technische Dokumentation
(1) Kleinfeuerungsanlagen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
(2) Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
§ 23
Typenschild
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.
(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
(W).
§ 24
(1) Mit den Angelegenheiten der Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Akkreditierungsstelle). Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung.
(2) Auf das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierungsvoraussetzungen, die Pflichten der akkreditierten Stellen und deren Überprüfung einschließlich der Tragung der Überprüfungskosten, die Führung eines Verzeichnisses der akkreditierten Stellen und den Erfahrungsaustausch zwischen diesen, die Einschränkung und das Enden der Akkreditierung, die Anerkennung von Prüf- und Überwachungsberichten, die besonderen Verwaltungsabgaben für die Erteilung, Änderung und Erweiterung von Akkreditierungen sowie die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle sind die §§ 16 bis 24, 26, 27, 30, 31, 33 und 34 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 16, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren der Akkreditierungsstelle ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Behörden, Straf-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 25
Behörden
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 und im 4. Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz
(2) Bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungsbewilligung auch einer Bewilligung nach
§ 26
(1) Personenbezogene Daten, die
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:
§ 27
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
§ 28
Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Bescheiden nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Strafbescheiden, ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers der Gasanlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
§ 29
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 30
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Tiroler Gasgesetz sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Verfahren in Angelegenheiten, die keiner Bewilligung mehr nach diesem Gesetz bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(3) Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Gasanlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8 bis 10.
(4) Bestehende Gasanlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 17.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 33 Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 32
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 33
Inkrafttreten, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/10/A).
Anlage 1 (zu § 18 Abs. 1 lit. a)
Emissionsgrenzwerte
ERDGAS CO NOX
atmosphärische Brenner 20mg/MJ = 30mg/MJ =
80mg/m3 120mg/m3
*)
Gebläsebrenner 20mg/MJ = 30mg/MJ =
80mg/m3 120mg/m3
FLÜSSIGGAS CO NOx
atmosphärische Brenner 35mg/MJ = 40mg/MJ =
150mg/m3 170mg/m3
*)
Gebläsebrenner 20mg/MJ = 40mg/MJ =
80mg/m3 170mg/m3
*) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden.
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1 lit. b)
Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungsanlagen als Raumheizgeräte und Herde
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW 78 v. H.
über 4 bis 10 kW 81 v. H.
über 10 kW 84 v. H.
b) Herde 73 v. H.
Kleinfeuerungsanlagen als Warmwasserbereiter
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
bis 12 kW 83 v. H.
über 12 kW (78,7 + 4 log Pn) v. H.*)
b) Vorratswasserheizer 82 v. H.
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 2 lit. b)
Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen als
Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für gasförmige
Brennstoffe und für Bauteile solcher Anlagen
Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Nennlast Wirkungsgrad bei
Teillast 30% Pn
Durchschnitt- Formel Durch- Formel
liche Wasser- der Wir- schnitt- der
temperatur des kungsgrad- liche Wir-
Heizkessels anforde- Wasser- kungs-
(in C) rung tempera- gradan-
(in %) tur des forde-
Heiz- rung
kessels (in %)
(in C)
Zentralhei-
zungsanlagen 70 84 + 2 50 80 + 3
logPn logPn
Nieder-
temperatur-
Zentralhei-
zungsanlagen 70 87,5 40 87,5
logPn
Brennwert-
geräte 70 91 30 *) 97
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
*) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2)
Prüfbedingungen bezüglich Emissionsgrenzwerte und
Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen
Anlage 5 (zu § 20 Abs. 7)
I. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der EG-Baumusterprüfung
o den Namen und die Anschrift des Herstellers und, sofern der Antrag von dessen Vertreter eingebracht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
o eine schriftliche Erklärung, dass der selbe Antrag bei keiner anderen akkreditierten Stelle eingebracht worden ist;
o die technischen Unterlagen laut Z. 2.
o eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
o die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, usw.;
o Prüfberichte.
o prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen harmonisierter Normen entworfen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
o führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien erfüllen, sofern harmonisierte Normen nicht angewandt wurden;
o führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
o vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
II. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der Konformitätserklärung
III. Qualitätssicherung Produktion
o alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Gerätekategorie;
o die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
IV. Qualitätssicherung Produkt
o die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
o nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
o Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
o technische Unterlagen;