Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2000, mit der die Sozialhilfeverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 4 bis 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/1999, wird verordnet:
Artikel I
Die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:
- Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
"a) Zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a
monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen
(Richtsätze): 1. für Alleinstehende ATS 5.230,-
-
für Haushaltsvorstände ATS 4.475,-
-
für Haushaltsangehörige ohne
Anspruch auf Familienbeihilfe ATS 3.110,-
- für sonstige
Familienangehörige ATS 1.740,-"
- Im Abs. 1 des § 8 wird der Betrag "ATS 1.180,-" durch den Betrag "ATS 1.200,-" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.