Kundmachung der Landesregierung vom 5. Dezember 2000 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Amlach und der Gemeinde Tristach
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Amlach vom 18. Oktober 2000 und des Gemeinderates der Gemeinde Tristach vom 19. Oktober 2000, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Amlach und der Gemeinde Tristach vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf wird in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Amlach und der Gemeinde Tristach ausgehend von dem in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkt Nr. 477 durch die Grenzpunkte Nr. 8022 und 8023 und den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkt Nr. 419 entsprechend der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Neumayr, 9900 Lienz, Albin-Egger-Straße 10, vom 9. Oktober 2000, GZl. 3045/2000, gebildet. Der Grenzverlauf zwischen den einzelnen Grenzpunkten ist geradlinig.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Amlach und der Gemeinde Tristach aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2001 in Wirksamkeit.