Kundmachung der Landesregierung vom 5. Dezember 2000 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Fließ vom 25. August 2000 und des Gemeinderates der Gemeinde Wenns vom 13. Oktober 2000, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 5977, 10582 und 5978 gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Die Kosten für die gegenständliche Änderung der Katastral- und Gemeindegrenze werden von Alexander Sailer, 6473 Wenns, Moosanger 939, getragen.
§ 4
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2001 in Wirksamkeit.