LGBL_TI_20010111_3•Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
LGBL_TI_20010111_3Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wirdGazette11.01.2001
Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 18/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1996, wird wie folgt geändert:
"§ 7a
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, die nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 53/1999 oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten:
(2) Die Daten nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur
übermittelt werden.
(3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 lit. a und b im Rahmen des Abs. 2 lit. a kann ein Informationsverbundsystem im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs. 2 lit. b direkt auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines Informationsverbundsystems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 lit. a im Wege der Landesregierung.
(4) Die Daten nach Abs. 1 lit. a und b sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen, von Amts wegen zu löschen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
"(2) Die volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einer Kinderdorffamilie, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde."
"(1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Pflege und Erziehung übernommen werden, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist."
"(3) Das Pflegegeld wird auf schriftlichen Antrag der Pflegeeltern (Pflegepersonen) in der in der Verordnung nach Abs. 2 festgesetzten Höhe gewährt. Im Falle eines Sonderbedarfes eines Pflegekindes kann ein entsprechend höheres Pflegegeld gewährt werden. Auf die Gewährung des höheren Pflegegeldes besteht kein Rechtsanspruch. Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Für angefangene Kalendermonate gebührt der verhältnismäßige Teil, es sei denn, dies würde für die Pflegeeltern (Pflegepersonen) eine besondere Härte bedeuten."
"§ 23a
Vergütung
(1) Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, kann auf schriftlichen Antrag eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden. Im Falle eines Sonderbedarfes kann eine entsprechend höhere Vergütung gewährt werden. Bei der Gewährung der Vergütung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller, des betreuten Kindes und seiner leiblichen Eltern Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Gewährung einer Vergütung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für die Vergütungen nach Abs. 1 gilt § 16 Abs. 4 und 5 sinngemäß."
"5. Abschnitt
Tagesbetreuung"
"§ 24
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und entgeltlichen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Einrichtungen (Tagesbetreuungseinrichtungen) erfolgen.
(2) Tagesmütter, Tagesväter und Tagesbetreuungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist. Keiner Bewilligung bedürfen Tagesbetreuungseinrichtungen, die ausschließlich von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder getragen werden.
(3) Tagesmütter, Tagesväter und Tagesbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. § 26 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt, wenn die Tagesbetreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater mindestens fünf Jahre und durch eine Tagesbetreuungseinrichtung mindestens zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde."
"§ 26
Einrichtungen für Minderjährige
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Davon ausgenommen sind Schülerheime im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(3) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 unterliegen der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung nach Abs. 1 betrieben und instand gehalten werden. Werden behebbare Mängel festgestellt, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht unmittelbar gefährdet wird, so hat die Landesregierung dem Träger der Einrichtung die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(4) Der Träger einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 hat die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung nach Abs. 3 zu ermöglichen. Er hat insbesondere den Organen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Er hat weiters wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Organe und sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben bei der Ausübung von Befugnissen nach Abs. 4 unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn
(7) Wird die Bewilligung widerrufen, so ist gleichzeitig die Rückführung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
§ 27
Jugenderholungsheime
(1) Jugenderholungsheime sind Einrichtungen, die zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes bestimmt sind, regelmäßig betrieben und nicht in Form eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes geführt werden.
(2) Der Träger eines Jugenderholungsheimes hat die Aufnahme des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jugenderholungsheim liegt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Jugenderholungsheime unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. § 26 Abs. 3 dritter Satz, 4, 5 und 6 lit. b bis e gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Widerrufes der Bewilligung die Untersagung des weiteren Betriebes des Jugenderholungsheimes tritt, bis der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht."
"(2) Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Widerruf der Pflegebewilligung oder der Bewilligung für Tagesmütter und Tagesväter ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. die Tagesmutter und der Tagesvater ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Widerruf der Bewilligung für Tagesbetreuungseinrichtungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Tagesbetreuungseinrichtung betrieben wird."
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis e, g, h und
i sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- Schilling (1.450 Euro), jene nach Abs. 1 lit. f mit einer Geldstrafe bis zu 500.000,- Schilling (36.330 Euro) zu ahnden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2001 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die im § 35 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 21 genannten Eurobeträge treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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