Verordnung der Landesregierung vom 23. Jänner 2001 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den
Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznieser oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2001 folgende Beiträge zu leisten:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.