LGBL_TI_20010419_30•Änderung der Feuerbrand-Verordnung 2000
LGBL_TI_20010419_30Änderung der Feuerbrand-Verordnung 2000Gazette19.04.2001
Verordnung der Landesregierung vom 3. April 2001, mit der die Feuerbrand-Verordnung 2000 geändert wird
Aufgrund der §§ 8, 9, 10, 12 Abs. 2 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol, LGBl. Nr. 18/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1954 wird verordnet:
Artikel I
Die Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 19, wird wie folgt geändert:
"(1) Die befallenen und markierten Pflanzen und Pflanzenteile sind unter Anleitung von hiefür fachlich geschulten Personen von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten abzuschneiden oder auszugraben, zu entfernen und nach Abs. 2 zu vernichten oder zu verwerten.
(2) Befallene Pflanzen und Pflanzenteile mit einem Durchmesser bis 10 cm sind an Ort und Stelle zu verbrennen. Ist dies nicht möglich oder nicht tunlich, so sind die entfernten Pflanzen und Pflanzenteile einzusammeln und unter Vermeidung einer weiteren Ausbreitung von Feuerbrand in einer geeigneten Anlage oder nach Anweisung von hiefür fachlich geschulten Personen an einem anderen Ort zu verbrennen. Beträgt der Pflanzendurchmesser mehr als 10 cm und ist sichergestellt, dass solche befallene Pflanzen oder Pflanzenteile trocken gelagert werden, können diese als Brenn- oder Nutzholz verwendet werden; ist eine trockene Lagerung nicht gewährleistet, so sind sie nach Maßgabe der vorstehenden Sätze zu verbrennen."
"(2) Aus dem Befallsgebiet, unabhängig davon wohin sie dann verbracht werden, dürfen mit Ausnahme der Bienenköniginnen in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli jeden Jahres nur Bienen verbracht werden, die zuvor 48 Stunden in einem abgeschlossenen Dunkelraum gehalten wurden oder die zuvor 48 Stunden in eine Seehöhe von mindestens 1.400 m verbracht wurden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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