LGBL_TI_20010529_37•Tiroler Campinggesetz 2001
LGBL_TI_20010529_37Tiroler Campinggesetz 2001Gazette29.05.2001
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}Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3
(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.
(2) Die Behörde hat dem Inhaber einer mobilen Unterkunft, in der außerhalb einer Grundfläche nach Abs. 6 kampiert wird oder werden soll, aufzutragen, die Unterkunft innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen. Ist der Verpflichtete der deutschen Sprache nicht mächtig, so sind ihm nach Möglichkeit der Inhalt des Entfernungsauftrages und die Rechtsfolgen in einer für ihn verständlichen Sprache zu erläutern. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so ist dieser durch Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu vollstrecken.
(3) Werden die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen erheblich beeinträchtigt und bleibt eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos, so hat die Behörde die Entfernung durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu veranlassen.
(4) Für Schäden, die bei der Entfernung von mobilen Unterkünften nach den Abs. 2 oder 3 unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft kann mit Zustimmung der Gemeinde
(6) Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedarfes durch Verordnung auf bestimmten Grundflächen oder auf Teilen davon für einen durch den Anlass gebotenen Zeitraum eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 zulassen. In einer solchen Verordnung sind die zur Wahrung der im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen notwendigen Bestimmungen und die höchstzulässige Aufenthaltsdauer je mobiler Unterkunft festzulegen.
Errichtung und Betrieb von Campingplätzen
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten
(5) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(6) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden.
(7) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(8) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von zwei Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(9) Besteht in den Fällen des Abs. 7 oder 8 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
§ 5
Allgemeine Erfordernisse
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters
§ 7
Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des § 5 Abs. 2 und des § 6 im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zulässig.
(3) Die Behörde kann die Räumung von Campingplätzen verfügen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(4) Die Inhaber von Campingplätzen haben
(5) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 4 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 8
Behebung von Mängeln
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat während des Betriebes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
§ 9
Untersagung des Betriebes, behördliche Schließung
(1) Die Behörde hat dem Inhaber eines Campingplatzes den weiteren Betrieb des Campingplatzes oder eines Teiles davon mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die Schließung des Campingplatzes oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 10
Pflichten der Campinggäste und Besucher
Die Campinggäste und deren Besucher sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.
§ 11
Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach diesem Abschnitt ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers des Campingplatzes nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich ein Campingplatz auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke, so ist die Landesregierung Behörde.
(2) Die Landesregierung kann jedoch, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entgegennahme der Anzeige, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in ihrem Namen ermächtigen, die im Hinblick auf die Lage des Campingplatzes am geeignetsten ist.
(3) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist der Bürgermeister, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat Innsbruck.
§ 13
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:
§ 14
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung der §§ 4 Abs. 9, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
§ 15
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2, 3 und 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 16
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Ansuchen nach § 17 des Tiroler Campingplatzgesetzes gelten als Anzeigen nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Frist nach § 4 Abs. 4 beginnt erst mit der vollständigen Einbringung der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 zu laufen.
(2) Bewilligungen nach dem Tiroler Campingplatzgesetz, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Insbesondere gelten rechtmäßig bestehende Campingplätze im Umfang ihres Bestandes als zur Kenntnis genommen. Die Behörde hat auf Antrag Auflagen in Bescheiden aufzuheben, soweit sie nach diesem Gesetz nicht mehr vorgeschrieben werden könnten oder soweit sie zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 nicht mehr erforderlich sind.
§ 18
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 19
In-Kraft-Treten, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/10/A).