LGBL_TI_20010529_41•Änderung des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol
LGBL_TI_20010529_41Änderung des Pflanzenschutzgesetzes für TirolGazette29.05.2001
Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Pflanzenschutzgesetz für Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflanzenschutzgesetz für Tirol, LGBl. Nr. 18/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1954 wird wie folgt geändert:
"§ 1
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schadorganismen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen nicht berührt.
(3) Abweichend vom Abs. 2 bestehen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Hinblick auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind, jedoch dann, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, die vor Schadorganismen geschützt werden müssen.
(4) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere."
"§ 1a
Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:
(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen.
(5) Schadorganismen sind Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern.
(6) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen."
"§ 2
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern, befördern oder zum Verkauf feilhalten, haben
(2) Für die Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 nur hinsichtlich vereinzelter kleiner, im Bekämpfungsgebiet einliegender oder unmittelbar anliegender Waldparzellen und der Ränder größerer Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Kulturen angrenzen. Der behördlichen Entscheidung über das Ausmaß ihrer Verpflichtungen ist ein forstfachliches Gutachten zugrunde zu legen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen nach Abs. 1 lit. e und zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 lit. b oder e besteht nicht, sofern die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen."
"(4) Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1 gilt nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes. Weitere Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 Z. 1 können von der Landesregierung nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer bewilligt werden."
"§ 7
Der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde hat Meldungen nach § 2 Abs. 1 lit. c, Anzeigen nach § 14 Abs. 1 und sonstige Mitteilungen über das Auftreten von Schadorganismen entgegenzunehmen; Meldungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und sonstige Mitteilungen über das Auftreten von Schadorganismen hat er unverzüglich zu überprüfen und erforderlichenfalls an die Behörde weiterzuleiten."
"§ 9
Die Landesregierung kann nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen,
§ 10
Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung dafür vorliegt oder sie nicht für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende behördliche Genehmigung vorliegt. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schadorganismen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren."
"(1) Wird das Auftreten eines Schadorganismus festgestellt, durch den eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und ihrer Erzeugnisse zu gewärtigen ist, oder besteht der Verdacht des Auftretens eines solchen Schadorganismus, so hat die Behörde unverzüglich die zu seiner Bekämpfung und zur Verhütung seiner weiteren Verbreitung erforderlichen Maßnahmen zu treffen."
"(2) Zu diesem Zweck kann die Behörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits durch Verordnung nach § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse anordnen:
"(3) Vor der Erlassung einer Anordnung nach Abs. 2 hat die Behörde die Landeslandwirtschaftskammer zu hören."
"§ 12
Sollen nach § 11 Abs. 2 Maßnahmen auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden durch Verordnung angeordnet werden, so hat die Behörde diese Gemeinden spätestens zugleich mit der Kundmachung der Maßnahme nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren. Der Bürgermeister hat die angeordneten Maßnahmen unverzüglich nach ihrer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 13
(1) Wenn die Gefährlichkeit von Schadorganismen für einen wirksamen Pflanzenschutz die planmäßige und gleichzeitige Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig macht, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges entweder allen in Betracht kommenden, im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen selbst oder den Gemeinden aufzutragen und eine Frist für den Beginn und den Abschluss der Arbeiten zu bestimmen.
(2) Lässt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahme für geboten erscheinen, so kann die Ausführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen Organisationen oder geeigneten Unternehmen übertragen werden.
§ 14
(1) Die im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörenden, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allenfalls bekannt gemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Schulen. Die Vorschreibung einer besonderen Anzeigepflicht für Schadorganismen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor deren Erlassung ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, und der Behörde zu erstatten."
"§ 18
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, tragen die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern, befördern oder zum Verkauf feilhalten, die Kosten der eigenen, der behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen.
(2) Bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) hat die Behörde unter Berücksichtigung der Größe der in die Maßnahmen einbezogenen Grundflächen und des Wertes der Schutzmaßnahmen für die einzelnen Betroffenen den Anteil der von ihnen zu tragenden Kosten festzulegen. Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten können zur Tragung eines Anteils derartiger Kosten nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Waldgrundstücken nicht auf eigene Kosten durchführen.
(3) Das Land Tirol trägt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen oder leistet Kostenbeiträge insbesondere zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und der zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräte und zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, die sich durch besondere Widerstandskraft gegen bestimmte Schadorganismen auszeichnen. Auf eine diesbezügliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag gemäß Art. 22 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000) in Anspruch genommen, so gehen mit dessen Zahlung Forderungen, die dem Land Tirol, den Gemeinden oder den im Abs. 1 genannten Personen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten zustehen, nach Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages an die Europäische Gemeinschaft über.
(5) Für Untersuchungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde, die nicht Bekämpfungsmaßnahmen darstellen, haben die im Abs. 1 genannten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten. Dieser Tarif ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung kostendeckend festzusetzen. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgestellt werden."
"(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Diese kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die übertragenen Aufgaben unterliegen der Aufsicht und der Kontrolle der Behörde."
"(3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst."
"(4) Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist."
"(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 100.000.- Schilling (ab 1. Jänner 2002: 7.500 Euro) zu bestrafen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000) umgesetzt.
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