Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2001 über die Festsetzung des von Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Aufgrund des § 2 lit. c Z. 1 sublit. bb des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 47 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:
§ 1
Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbeamte bzw. Vertragsbedienstete des Landes selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit dem billigsten für das innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden Fahrtarif, umgerechnet auf einen Kalendermonat, festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 96/1998, außer Kraft.