LGBL_TI_20010719_56•Gesetz, mit dem das Wald- und Weideservitutengesetz geändert wird
LGBL_TI_20010719_56Gesetz, mit dem das Wald- und Weideservitutengesetz geändert wirdGazette19.07.2001
Gesetz vom 16. Mai 2001, mit dem das Wald- und Weideservitutengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, wird wie folgt geändert:
"(3) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten, Zinsenbezugsrechte und Entschädigungsansprüche zu treffen. Diese Verfügung unterliegt der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Fläche von höchstens 2.000 m2 von der berechtigten Liegenschaft abgetrennt wird und in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass die im ersten Satz genannten Rechte bei der bisher berechtigten Liegenschaft verbleiben. Ohne die erforderliche Genehmigung der Agrarbehörde darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhören des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Verfügung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der berührten berechtigten und belasteten Grundstücke und den Interessen der Landeskultur nicht widerspricht. Auf Antrag hat die Agrarbehörde die Aufteilung der Nutzungsrechte vorzunehmen."
"§ 6
Schutz der Forstkulturen
(1) Soweit dies zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten notwendig ist, hat die Agrarbehörde die Einzäunung oder Verpflockung anzuordnen. Die Verpflockung darf nur zur Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh und nur dort angeordnet werden, wo es die Bodenbeschaffenheit und die Neigungsverhältnisse zulassen.
(2) Das für die Einzäunung oder Verpflockung erforderliche Material ist vom Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für die Dauer der Sicherung in einem dafür unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort bereitzustellen. Die Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften zu erbringen."
"(2) Solche Gemeinschaftsabfindungen gelten als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996."
"(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht."
"§ 38a
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 16)
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide und dessen Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Abs. 2 für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 38b Abs. 7. Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
§ 38b
Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Agrarbehörde hat in den Fällen des § 38a Abs. 2 die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Die Abgabe der Stellungnahme ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(3) Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.
(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.
(5) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(6) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2000).
(7) Parteistellung haben die nach § 48 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, der Landesumweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1."
"§ 40
Einleitungskundmachung
Der Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise durch zwei Wochen kundzumachen."
"§ 42
Provisorien
Die Agrarbehörde kann die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Berufungen gegen ein Provisorium haben keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig."
"§ 47
Befugnisse der Organe
(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern verfasst und ausgeführt wurden.
(3) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
(4) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 3 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden."
"(2) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
"(1) Bei Bedarf kann ein Ausschuss der Parteien gebildet werden, um die Behörde in wirtschaftlichen Fragen zu beraten. Die Wahl (Neuwahl) des Ausschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 bis 5 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses in der Verordnung über die Ausschreibung der Wahl festzulegen ist und dass den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften entsprechen. Der Bürgermeister gehört dem Ausschuss an, wenn die Gemeinde selbst berechtigt oder verpflichtet ist. Die Vertretung der Gemeinde im Ausschuss ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."
"§ 51
Erklärungen der Parteien;
Vergleiche
Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Bescheide ergangen sind."
"§ 56
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2000)."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 38a und 38b ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide oder der Bescheid (Plan) über die Ablösung von Weiderechten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Die Bestimmungen des § 56 in der Fassung des Art. I Z. 27 sind nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen werden.
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