LGBL_TI_20010724_65•30. Landesbeamtengesetz-Novelle
LGBL_TI_20010724_6530. Landesbeamtengesetz-NovelleGazette24.07.2001
Gesetz vom 16. Mai 2001, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (30. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2000, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Schilling:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Schilling:
Tabelle nicht darstellbar."
"a) für Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
und des medizinisch-technischen Fachdienstes 112,2 Euro;
b) für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
der Dienstklasse II 112,2 Euro,
der Dienstklasse II 134,7 Euro;
c) für Beamte der Sanitätshilfsdienste 42,8 Euro."
"§ 16a
Rundung des Auszahlungsbetrages
Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile von Leistungen nach diesem Gesetz Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung)."
"(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft treten."
Artikel II
Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 haben die §§ 9 und 10 zu lauten:
"§ 9
Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar."
Artikel III
Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, diese zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
(1) Beamte, die am 1. Oktober 2001 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 nur bis 31. Oktober 2002 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, können nur entstehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, nur gewährt werden, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Oktober 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der für Landesbeamte bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 5, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. ee in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 9 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Art. I Z. 2, soweit damit im § 2 lit. a Z. 24 der Art. 46 Z. 6 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 4, soweit damit im § 2 lit. c
Z. 35 der Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 7 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 5, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 sublit. ff der § 60 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 8, soweit damit der § 2 lit. g Z. 7 in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 10, 11, 12 und 13 und Art. II treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Art. I Z. 1, 4, soweit damit im § 2 lit. c Z. 33 der Art. 2 Z. 2 und 4 des Gesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 6, 7, 14, 15, 16 und 17 sowie die Art. III und IV treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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