LGBL_TI_20010823_68•Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz - G-VBG
LGBL_TI_20010823_68Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz - G-VBGGazette23.08.2001
Gesetz vom 16. Mai 2001 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz - G-VBG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(3) Auf Waldaufseher und Forstarbeiter findet der jeweilige Kollektivvertrag Anwendung. Werden diese Personen vom selben Dienstgeber zusätzlich für andere Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens 50 v. H. der Vollbeschäftigung verwendet, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 2
Sinngemäße Anwendung des
Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle der Landesbeamten die Gemeindebeamten und an die Stelle der Landesregierung außer bei der Erlassung einer Verordnung nach § 48 Abs. 1 lit. a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ treten, und mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
§ 3
Kinderzulage
(1) Die Kinderzulage beträgt monatlich 320,- Schilling. Sie gebührt,
soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2000, bezogen wird, oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Ist ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 nicht mehr besteht, infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig, so gebührt dennoch die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2001, verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2001, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur jener Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
§ 4
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Falle der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Für Zeiträume, in denen
(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.
§ 5
Überstundenvergütung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der im § 28 Abs. 3 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
§ 6
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach § 21 Abs. 6 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt, gebührt für die über die im § 21 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 4 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
§ 7
Sonn- und Feiertagsvergütung
(Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 5 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 5 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der nach Abs. 3 an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(5) § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.
§ 8
Journaldienstzulage
Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 5 und 7 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 9
Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 5 bis 8 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 5 bis 8 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 5 bis 8 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.
§ 10
Mehrleistungszulage
Dem Vertragsbediensteten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die, bezogen auf eine Zeiteinheit, in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungzulage. Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 11
Belohnung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.
§ 12
Erschwerniszulage
Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.
§ 13
Gefahrenzulage
Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen zu berücksichtigen.
§ 14
Aufwandsentschädigung
Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist § 20 anzuwenden.
§ 15
Fehlgeldentschädigung
Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 16
Fahrtkostenzuschuss
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Kommt für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht und beträgt diese Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer, so sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der Eigenanteil beträgt 394.- Schilling.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von zwölf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Sinne des Abs. 1 lit. c den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Vertragsbedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der Berechnung der monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50 km zugrunde zu legen.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 4 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 17
Jubiläumszuwendung
(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und die Kinderzulage im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
§ 18
Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
(7) Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
§ 19
Leistungszulage
(1) Dem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Der in der Leistungszulage enthaltene Überstundenanteil ist gesondert auszuweisen.
(3) Durch die Leistungszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
§ 20
Reisegebühren
Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für Gemeindebeamte sinngemäß.
Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und
Sonderkindergärtnerinnen
§ 21
Dienstzeit
(1) Die Wochendienstzeit der nach § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen wird durch
erforderlich ist,
(2) Die Wochendienstzeit der nach § 14 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen wird durch
erfüllt.
(3) Als Besuchszeit gilt die nach § 16 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes festgelegte Kindergartenöffnungszeit.
(4) Kindergärtnerinnen, die mit weniger als 30 Wochenstunden, und Sonderkindergärtnerinnen, die mit weniger als 20 Wochenstunden mit Gruppenarbeit beschäftigt sind, sind im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt. Das Ausmaß ihrer Anwesenheitspflicht nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b ist im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.
§ 22
Ferien, Urlaub
(1) Die Kindergärtnerinnen und die Sonderkindergärtnerinnen sind während der Ferien im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes beurlaubt, soweit im Abs. 2 und in den §§ 23 und 24 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kindergärtnerinnen und die Sonderkindergärtnerinnen sind zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung im Kindergarten verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.
§ 23
Urlaubssonderregelungen
(1) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten verwendet werden, die der Kindergartenerhalter auch während der Ferien offen hält, oder für die der Kindergartenerhalter die Ferien nach § 17 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes durch eine Verkürzung um mindestens zwei Wochen abweichend festgesetzt hat, sind die §§ 54 bis 62 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr tritt. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren das Siebenfache und bei einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren das Achtfache der nach § 21 Abs. 1 bzw. 2 festgesetzten Wochenstunden. Der Urlaub ist soweit wie möglich während der Ferien zu verbrauchen. Im Falle der Beurlaubung nach § 22 Abs. 1 bildet die durchschnittliche tägliche Dienstzeit die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsverbrauches.
(2) Die von Kindergärtnerinnen und von Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden, gegenüber Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nicht in solchen Kindergärten verwendet werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit im Sinne des § 21 Abs. 1 bzw. 2 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kindergartenjahres im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Ist dies nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 29 Abs. 2 abzugelten. Ein Zeitausgleich oder eine Abgeltung in Geld hat nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu erfolgen.
(3) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, deren Dienstverhältnis vor dem Ablauf des Kindergartenjahres endet, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, auch wenn diese Bediensteten nicht in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
(4) Eine Beurlaubung nach § 22 zählt als verbrauchter Erholungsurlaub.
§ 24
Fortbildung
Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Sie sind jedenfalls verpflichtet, während der Ferien im Sinne des § 17 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens fünf Tagen im Jahr zu besuchen, wenn sie hiezu beauftragt werden.
§ 25
Monatsentgelt
(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Schilling
01 19.774
02 20.110
03 20.426
04 20.670
05 21.032
06 21.523
07 22.378
08 23.494
09 24.210
10 24.935
11 26.058
12 27.444
13 28.831
14 30.212
15 31.597
16 32.819
17 34.098
18 35.464
19 36.709
(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 48 Abs. 1 lit. a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gebührt nicht.
§ 26
Dienstzulage für Leiterinnen
(1) Den Leiterinnen von Kindergärten gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
§ 27
(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Schilling
1 2.860 3.033 3.253
2 2.613 2.753 2.935
3 2.064 2.184 2.338
4 1.568 1.667 1.769
5 981 1.050 1.129
(2) Kindergärtnerinnen, die mindestens während eines Monats ununterbrochen die Leitung des Kindergartens vertretungsweise ausüben, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 1.
§ 28
Dienstzulage für Sonderkindergärtnerinnen
sowie für Kindergärtnerinnen
an heilpädagogischen Kindergärten
(1) Sonderkindergärtnerinnen, die an Integrationskindergärten oder an heilpädagogischen Kindergärten verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Schilling
1 bis 5 1.004
6 bis 11 1.408
ab 12 2.003
(3) Kindergärtnerinnen, die an heilpädagogischen Kindergärten verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 v. H. der Dienstzulage nach Abs. 2.
§ 29
Überstunden, Überstundenvergütung
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die Wochendienstzeit
überschreitet.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 sowie bei Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen an heilpädagogischen Kindergärten durch 86,6 zu ermitteln.
Sonderbestimmungen für Kindergartenhelferinnen
§ 30
Allgemeines
(1) Die §§ 54 bis 62 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr im Sinne des § 23 Abs. 1 tritt, der Erholungsurlaub während der Ferien nach § 17 Abs. 2 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 22 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.
(2) Kindergartenhelferinnen sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes einzustufen, soweit nicht § 31 anzuwenden ist.
§ 31
Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien
(1) Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien sind in die Entlohnungsgruppe kgh einzureihen.
(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Schilling
1 15.456
2 15.696
3 15.935
4 17.102
5 17.340
6 17.578
7 17.819
8 18.058
9 18.535
10 18.772
11 19.014
12 19.257
13 20.031
14 20.306
15 20.574
16 20.851
17 21.209
18 21.587
19 21.967
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 48 Abs. 1 lit. a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gebührt nicht.
(4) Für Kindergartenhelferinnen, die während der Ferien unter Fortzahlung des Entgeltes nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 22 und 24. Werden sie während der Ferien zur Dienstleistung verpflichtet, so ist ihnen jedenfalls ein Erholungsurlaub bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren im Ausmaß des Siebenfachen und bei einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren im Ausmaß des Achtfachen der Wochendienstzeit zu gewähren. Die während der Ferien erbrachte Dienstleistung ist, mit Ausnahme jener nach § 22 Abs. 2 und der Zeit der Fortbildung nach § 24, nach § 23 Abs. 2 in Freizeit auszugleichen bzw. abzugelten.
Sonderbestimmungen für Erzieher
§ 32
Allgemeines
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten sinngemäß für Erzieher und Sondererzieher mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Kindergärtnerinnen" das Wort "Erzieher", an die Stelle des Wortes "Sonderkindergärtnerinnen" das Wort "Sondererzieher", an die Stelle des Wortes "Kindergarten" das Wort "Hort", an die Stelle des Wortes "Integrationskindergarten" das Wort "Integrationshort" und an die Stelle des Wortes "heilpädagogischer Kindergarten" das Wort "heilpädagogischer Hort" treten.
Schlussbestimmungen
§ 33
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 34
Gleichstellung von Gemeindeverbänden
In dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sind die Gemeindeverbände den Gebietskörperschaften gleichgestellt.
§ 35
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Im umgekehrten Fall ist für die weibliche Form die entsprechende männliche Form zu verwenden.
§ 36
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2001, außer Kraft.
(3) Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37 und 39 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und der §§ 25 und 31 dieses Gesetzes hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.
(4) Bisher gewährte Zulagen im Sinne der Leistungszulage nach § 19 gelten als Leistungszulagen. Sonstige bisher gewährte Zulagen und Nebengebühren gelten als Zulagen und Nebengebühren nach diesem Gesetz. Der Fahrtkostenzuschuss nach § 16 ist mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu bemessen.
{
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