Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, wird wie folgt geändert:
"(10) Die §§ 1 bis 13 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Bediensteten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle, an der die Arbeitsstoffe verwendet werden sollen, zu enthalten hat."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.