Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2001 über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates
Aufgrund des § 30 Abs. 6 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2001, wird verordnet:
§ 1
Den Mitgliedern des Jugendwohlfahrtsbeirates nach § 30 Abs. 2 lit. e, f, g, h, i und k des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von E 28,-, einem aus diesem Kreis gewählten Vorsitzenden von E 40,- je Sitzung.
§ 2
Die Vergütungen nach § 1 sind vom Land Tirol am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen an die anspruchsberechtigten Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates auszuzahlen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates, LGBl. Nr. 45/1991, außer Kraft.