Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. November 2001 über die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif
Aufgrund des § 34 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die aus anerkannten Ökoanlagen bezogene elektrische Energie wird mit 0,83 g/kWh, ab 1. Jänner 2002 mit 0,06 Cent/kWh, festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.