Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen (Abschlepptarife 1993) in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird
Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen (Abschlepptarife 1993) in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, wird wie folgt geändert:
§ 3 hat zu lauten:
"§ 3
Tarife
(1) Abschleppfahrt:
(2) Zurseitestellen:
(3) Verwahrungskosten pro angefangene sechs Stunden:
(4) Die Tarife nach den Abs. 1 und 2 erhöhen sich um 80 v. H., wenn die Anforderung zum Abschleppeinsatz an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erfolgt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.