Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 2001, mit der die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 geändert wird
Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl. Nr. 48, wird wie folgt geändert:
"§ 6
Anbringung im Fahrzeug
Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie das Kennzeichen des Taxifahrzeuges und die Fahrpreise, soweit jedoch für die Standortgemeinde ein Taxitarif festgelegt worden ist, die Tarife, für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen."
- § 8 hat zu lauten:
"§ 8
Auffahrbeschränkung
Taxifahrzeuge dürfen nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.