Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2001 über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände
LGBl. Nr. 4/2002
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2001, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2001, und aufgrund des § 2 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 68/2001, in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:
§ 1
Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt
Dem Beamten, mit Ausnahme des Beamten der Entlohnungsgruppe Ki, und dem Vertragsbediensteten, mit Ausnahme des Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ki oder kgh, wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer Personalzulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 60/1998, außer Kraft.