Kundmachung der Landesregierung vom 25. September 2001 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns
LGBl. Nr. 7/2002
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 6 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Fließ vom 25. August 2000 und des Gemeinderates der Gemeinde Wenns vom 13. Oktober 2000, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 5977, 10582 und 5978 gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Fließ und der Gemeinde Wenns aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Die Kosten für die gegenständliche Änderung der Katastral- und Gemeindegrenze werden von Alexander Sailer, 6473 Wenns, Moosanger 939, getragen.
§ 4
Die Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2002 in Wirksamkeit.