Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 22 hat zu lauten:
"(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung im Landesdienst stehen und nicht vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Alters oder des Hauptwohnsitzes in Tirol ausgeschlossen sind."